Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss

 
 

Risikoausschluss nach Art 7.1.11 ARB 2005 – Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge einer nachträglichen Stop-Loss-Order des Versicherungsnehmers,

Nach Art 7.1.11 ARB 2005 des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens nicht versichert.

Die Kläger nahmen zur Finanzierung ihres Eigenheims einen Fremdwährungskredit auf. Aufgrund des – zu Lasten der Kläger schlagend gewordenen – Währungsrisikos wollten sie eine Konvertierung in einen Euro-Kredit. Letztlich setzten sie über Beratung der Kreditgeberin den Fremdwährungskredit unter Setzung einer Stop-Loss-Order fort. In dem zu deckenden Verfahren wollen sie die Kreditgeberin wegen Aufklärungs- und Beratungsfehler in Anspruch nehmen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung: Wird durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Versicherungsnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens nach Art 7.1.11 ARB 2005 aufgenommenen Fremdwährungskredit zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der  Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB greift.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsschutzversicherung-baurisikoausschluss/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710