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Rechtsschutzversicherung: Baurisikoausschluss

 
 

Der Risikoausschluss nach Art 23.3.1 ARB 1988 erstreckt sich auf die im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Bauvorhaben stehenden Streitigkeiten.

Nach Art 23.3.1 ARB 1988 des zugrunde liegenden Versicherungsvertrags ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder einer baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) nicht versichert.

Die Kläger waren Mieter eines Dachbodens. Sie vereinbarten mit einem Unternehmen, diesem als Abfindung für die Herstellung einer konkret beschriebenen Wohnung die Mietrechte am restlichen Dachboden abzutreten. Der Vertrag wurde in der Folge nicht umgesetzt. Vielmehr traten die Kläger die Mietrecht an eine andere Baugesellschaft ab.

In dem zu deckenden Verfahren werden die Kläger von dem Unternehmen auf Schadenersatz wegen Vereitlung der Vertragsumsetzung in Anspruch genommen Die Kläger halten dem ua mangelhafte Planungsleistungen des Unternehmens entgegen.

Dem Haftpflichtprozess liegt eine Streitigkeit zwischen den Klägern und der Schuldnerin der Planungs- (letztlich auch der Errichtungs-) leistungen zugrunde, in dem die mangelhafte Planungsleistung – und daher typische Fragen der Bauplanung – zu prüfen ist. Die Kläger begehren daher Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer Streitigkeit, die mit der Planung und Errichtung im adäquaten Zusammenhang stehen. Der Risikoauschluss gelangt  zur Anwendung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsschutzversicherung-baurisikoausschluss-2/)

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