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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss – Beachtung einer nachträglichen Gesetzesänderung

 
 

Der Risikoausschluss nach Art 26.3.2. ARB 2003 für Verlassenschaftsverfahren umfasst nicht Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2005.

Der Kläger schloss im Jahr 2007 einen Rechtsschutzvertrag ab, dem die ARB 2003 zugrunde lagen. Danach besteht zwar Versicherungsschutz bei Streitigkeiten über das Erbrecht, nicht jedoch zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verlassenschaftsverfahren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war bereits das AußStrG 2005, mit dem der Streit über das Erbrecht vom streitigen Verfahren in das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren übergeführt wurde, in Kraft.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Nach Überführung des Streites über das Erbrecht in das im Risikoausschluss nach Art 26.3.3 ARB 2003 genannte außerstreitige Verfahren blieb das Verfahren darüber durch Sonderregelungen dem Zivilprozess angenähert. Da die vereinbarten ARB 2003 nach ihrem Entstehungszeitpunkt zu interpretieren sind, bleiben die nach der danach geltenden Rechtslage gedeckten Streitigkeiten über das Erbrecht gedeckt, wenn sie nun im Verlassenschaftsverfahren auszutragen sind. Der Versicherer kann sich zur Begründung des Risikoausschlusses nicht auf die nachträgliche Gesetzesänderung berufen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsschutzversicherung-risikoausschluss-beachtung-einer-nachtraeglichen-gesetzesaenderung/)

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