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Rechtsschutzversicherung: zum Risikoausschluss für die „Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes“

 
 

Eine – von der personalen Risikoumschreibung des Art 23.1.1 ARB 2003 umfasste – arbeitnehmerähnliche Person im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG, die Finanzdienstleistungen vertreibt, und gegen den Unternehmer eine Stufenklage zwecks Auszahlung von Leitungsvergütungen anstrebt, nimmt rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts im Sinn des Risikoausschlusses des Art 7.1.5 ARB 2003 wahr.

Der in einem Strukturvertrieb weitgehend selbstbestimmt tätig gewesene Kläger verkaufte Kapitalanlagen, Bauspar- und Versicherungsverträge. Er wollte mittels Stufenklage die Auszahlung dieser Leitungsvergütungen erreichen und begehrte für den Prozess gegen den Unternehmer Rechtsschutzdeckung von seiner Versicherung. Seine Deckungsklage blieb erfolglos.

Der Oberste Gerichtshof führte aus:

Der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person macht mit seiner Stufenklage „rechtliche Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts“ geltend. Dafür war in der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung ein Risikoausschluss vereinbart, weshalb die Versicherung für diese Rechtsverfolgung keine Kostendeckung gewähren muss.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtsschutzversicherung-zum-risikoausschluss-fuer-die-wahrnehmung-rechtlicher-interessen-aus-dem-bereich-des-handelsvertreterrechtes/)

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