Rechtsstreit um die (Mit-)Urheberschaft des planverfassenden Architekten am Hundertwasser-Haus
In der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der Baukunst ist maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgabe nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist.
Die Gemeinde Wien hat 1979 einen Architekten und Professor Friedensreich Hundertwasser gemeinsam beauftragt, das als „Hundertwasser-Haus“ berühmt gewordene Wohnbauvorhaben Wien 3., Kegelgasse/Ecke Löwengasse, zu realisieren. 1981 schied der Architekt aus der Zusammenarbeit aus und räumte später der nunmehr klagenden Gesellschaft alle Werknutzungsrechte am Haus, den einzelnen Entwürfen, Skizzen, Vorentwürfen und Plänen ein.
In dem seit 2001 anhängigen Verfahren strebt die Klägerin die Anerkennung des planenden Architekten als (Mit-)Urheber des Hundertwasser-Hauses an. Die Beklagten vertreten den Standpunkt, der Architekt sei nur „Erfüllungsgehilfe“ bei der Ausführung von Ideen und Vorstellungen Hundertwassers gewesen.
Der Oberste Gerichtshof hat die klageeabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen. Nach Auffassung des Senats ist in der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der Baukunst maßgeblich, ob die zu beurteilende Ausführung einer auf technisch verschiedene Weise zu lösenden Aufgabe nicht bloß als zweckmäßige, sondern zugleich als künstlerische Gestaltung zu werten ist. Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen. Technische Lösungen sind für sich allein nicht schützbar. Gleiches gilt für die Wahl einer bestimmten geometrischen Form oder eines Stils. Bei der Verbindung von Technik und Kunst in einem Werk muss daher untersucht werden, wie weit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und wie weit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Zu fragen ist, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird – allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen – zu klären sein, welche einzelnen Planungsschritte der Architekt gesetzt hat und in welchen Plänen und Modellen sich deren Ergebnisse abbilden. Sodann wird festzustellen sein, ob dem Architekten bei dieser Planungstätigkeit in der Zusammenarbeit mit Hundertwasser ein über das Auffinden technischer Lösungen hinausgehender künstlerischer Spielraum offen stand, bejahendenfalls, in welchen gestalterischen Details, die in das später errichtete Bauwerk eingeflossen sind, dieser Spielraum ausgenützt wurde und zum Ausdruck kommt.