Rechtsverfolgung in China unzumutbar?
Der Oberste Gerichtshof bestimmt das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht für die Klage eines Österreichers gegen ein chinesisches Unternehmen.
Nach den Behauptungen im Ordinationsantrag ist der Kläger österreichischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz im Inland; die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach chinesischem Recht, die ihren Sitz in der Volksrepublik China hat. Der Antragsteller beabsichtige, die Beklagte – infolge „kompletten Lieferausfalls“ – auf (Rück-)Zahlung aller Akonti und frustrierten Lagerkosten (insgesamt 23.330,05 EUR) zu klagen.
Dazu brachte er vor: Die Prozessführung vor einem chinesischen Volksgericht, wo die für eine internationale Betreibung vergleichsweise geringe Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen wäre, sei angesichts der (dem Antrag angeschlossenen) „Warnung“ der Wirtschaftskammer Österreich für den Kläger unzumutbar (im Sinn des § 28 Abs 1 Z 2 JN). Demnach seien solche Verfahren nämlich zeit- und kostenintensiv, weshalb sie nur bei großem Streitwert in Betracht gezogen werden sollten, und es werde auch von der Wahl chinesischer ordentlicher Gerichte abgeraten, weil die Verfahren häufig lange dauerten und die Urteile nach wie vor „unberechenbar“ seien.
Der OGH erachtete den Ordinationsantrag für berechtigt.
Ziel der Neuformulierung des § 28 Abs 1 Z 2 JN (mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997) sei unter anderem eine Lockerung des von der Rechtsprechung gelegentlich zu restriktiv gehandhabten Erfordernisses der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rechtsverfolgung im Ausland gewesen. Durch die Einfügung der Wendung „im Einzelfall“, sollte eine größere Bedachtnahme auf die Einzelfallgerechtigkeit erreicht und die Kostspieligkeit einer Prozessführung im Ausland stärker berücksichtigt werden als zuvor. Demnach müsse die zeitintensive und (im Verhältnis zum Streitwert) zweifellos auch sehr kostspielige Rechtsverfolgung im weit entfernten Sitzstaat der Beklagten (China) für den Kläger als unzumutbar angesehen werden. Ausgehend von der dazu vorweg erklärten Zustimmung des Klägers (und vom Streitwert) sei das Handelsgericht Wien zu ordinieren.