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Rechtzeitiger Rücktritt von einer Lebensversicherung?

 
 

Eine fehlerhafte Belehrung über die Rücktrittsfrist des § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht.

Ein Konsument schloss im Jahr 2006 eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Eine ihm bei Vertragsabschluss übergebene Verbraucherinformation enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG mit einer Rücktrittsfrist von zwei Wochen – statt 30 Tagen entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage. Mit Schreiben vom März 2014 trat er vom Vertrag zurück.

Nach Abtretung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an den Verein für Konsumenteninformation begehrt dieser die Rückzahlung des Sparanteils aus der Lebensversicherung.

Das Erstgericht wies das Begehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Begehren statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er sprach aus, dass § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 unter Zugrundelegung einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG]) richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass in analoger Anwendung des § 165a Abs 2 VersV bei einer fehlerhaften Belehrung über die Rücktrittsfrist ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rechtzeitiger-ruecktritt-von-einer-lebensversicherung/)

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