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Redlicher Unterhaltsverbrauch eines Studenten

 
 

Die Ansicht, ein den Unterhaltsanspruch wahrendes ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium liege bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe vor, wurde in der Vergangenheit von der Judikatur zumindest als Grundsatz vertreten und findet sich auch in der aktuellen Literatur. Einem Studenten kann nicht vorgeworfen werden, wenn er davon ausgeht. Diffizile juristische Beurteilungen können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden.

Der Kläger war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 530 EUR verpflichtet. Der Beklagte leistete nach der Matura bis 31. 3. 2015 den Zivildienst. Bereits parallel hierzu begann er am 1. 10. 2014 an der Universität Wien ein Bachelorstudium, ein voller Studienbeginn war ihm zivildienstbedingt aber erst im Wintersemester 2015/2016 möglich. Der Beklagte absolvierte im Zeitraum Wintersemester 2015/2016 bis Sommersemester 2018 pro Semester im Durchschnitt Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von 7,3 ECTS-Punkten. Er verfolgte sein Studium so, dass er die Familienbeihilfe weiterhin erhielt. Er setzte sich nicht mit der Frage der Unterhaltsverpflichtung im Zusammenhang mit seinen Studienerfolgen auseinander, war jedoch der Ansicht, dass für die Unterhaltsberechtigung dieselben Kriterien maßgebend wären wie für die Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe.

Der Kläger stellte am 21. 3. 2017 einen Antrag, ihn ab 1. 10. 2015 rückwirkend von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu befreien, da ein entsprechender Studienfortschritt nicht gegeben sei. Dem Beklagten wurde dieser Antrag vor dem 1. 4. 2017 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt war dem Beklagten bewusst, dass der Unterhaltsanspruch strittig war und nun eine gerichtliche Überprüfung der Unterhaltsberechtigung erfolgen würde. Mit Beschluss vom 30. 8. 2017 wurde der Kläger ab 1. 10. 2015 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten enthoben.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Rückzahlung des von Oktober 2015 bis September 2017 dem Beklagten geleisteten Unterhalts. Der Unterhalt sei aufgrund des Beschlusses vom 30. 8. 2017 rechtsgrundlos geleistet worden.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung des seit 1. 4. 2017 erhaltenen Unterhalts. Das Mehrbegehren auf Rückzahlung des im Zeitraum 1. 10. 2015 bis 31. 3. 2017 erhaltenen Unterhalts wies es ab.

Das Berufungsgericht gab der auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Berufung nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und führte unter anderem aus:

Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Es ist Sache des Klägers, die Unredlichkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Ein Rechtsirrtum bewirkt noch nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit.

Auch wenn bei bloßer Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG nach neuerer Rechtsprechung noch nicht von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium auszugehen ist, so ist doch nicht ersichtlich, warum es dem Beklagten als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden sollte, dieser Meinung gewesen zu sein. Bei Prüfung der Redlichkeit des Leistungsempfängers ist ein durchschnittliches Maß an Sorgfalt anzuwenden. Diffizile juristische Beurteilungen seines Unterhaltsanspruchs können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden. Da die Ansicht, bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Familienbeihilfe liege auch jene für den Unterhalt vor, in der Vergangenheit von der Judikatur zumindest als Grundsatz vertreten wurde und sich diese Ansicht in pauschalierter Form auch in der aktuellen Literatur findet, kann es einem Studenten nicht vorgeworfen werden, wenn er davon ausgeht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/redlicher-unterhaltsverbrauch-eines-studenten/)

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