Regelt der Scheidungsvergleich Kosten und Betreuung eines Hundes, besteht kein Anspruch ihn nachträglich einer Aufteilung zu unterziehen
Ein während der Ehe erworbener und als „Familienhund“ gehaltener Hund unterliegt nach der Scheidung grundsätzlich der Aufteilung. Das Gericht soll aber über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nur soweit entscheiden, als sich die Eheleute nicht einigen. Wenn sie daher bereits anlässlich ihrer Scheidung eine Regelung über den Hund getroffen haben, kommt es nicht mehr zu einer Zuweisung des Haustiers durch das Gericht.
Die ehemaligen Ehegatten vereinbarten im Scheidungsfolgenvergleich detailliert und mit dem Zweck, „in Zukunft eine bestmögliche Betreuungssituation“ für den „Familienhund“ „zu schaffen“, nicht nur die Kostentragung (etwa von Tierarzt- und Futterkosten) im Verhältnis 50 : 50, sondern sie legten auch fest, dass die Antragsgegnerin ab dem Zeitpunkt ihres schon geplanten Wegzugs den Hund in ihre „alleinige Betreuungsverantwortung übernimmt“. Ab diesem Zeitpunkt sollte der Antragsteller ihr dafür zusätzlich zur Hälfte der übrigen Kosten monatlich einen pauschalen Aufwandersatz für weitere Betreuungspersonen zahlen. Der Vergleich enthielt auch eine Generalklausel, wonach alle wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung bereinigt und verglichen sind.
Der Antragsteller begehrte, ihm den Hund zuzuweisen. Er stützte seinen Aufteilungsanspruch darauf, dass der Vergleich unvollständig sei, weil er das Eigentum am Hund nicht regle.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen und führte aus:
Die im Gesetz angeführte (programmatische) Wendung, dass Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden, macht schon mit dem im Anschluss daran enthaltenen Zusatz, dass die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen, deutlich, dass Haustiere, wie ein Hund, für die nacheheliche Aufteilung – schon mangels abweichender Bestimmungen – grundsätzlich wie Sachen zu behandeln sind. Damit unterliegt ein während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft erworbener „Familienhund“ der nachehelichen Aufteilung; anderes wird für einen in die Ehe eingebrachten Hund oder einen, der dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten (Therapiehund) oder der Ausübung seines Berufes (Polizeidiensthund) dient, gelten.
Die Parteien dachten anlässlich des Scheidungsfolgenvergleichs an ihren Hund als an einen in die Aufteilung einzubeziehenden „Gegenstand“. Sie regelten nicht nur die für ihn auflaufenden Kosten, sondern auch seine Betreuung und vereinbarten eine alle übrigen Ansprüche bereinigende Generalklausel. Damit liegt kein Fall vor, dass ein Scheidungsfolgenvergleich deswegen unvollständig geblieben wäre, weil ein Ehegatte an das Vorhandensein von ehelichen Ersparnissen nicht denken konnte oder er in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile in Unkenntnis war. Für eine spätere (andere) Aufteilung durch das Gericht lässt die im Rahmen der Scheidung getroffene vertragliche Regelung keinen Raum.