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Regress des Bauunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht

 
 

Der Regress des Bauunternehmers, der dem Bauherrn einen im Zuge der Werkausführung verursachten Schaden ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn solidarisch haftet, ist nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausprägung der Zurechnungsgründe kann aber im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer einer Bauunternehmerin, die von der Bauherrin mit Baumeisterarbeiten für die Aufstockung eines Bürogebäudes beauftragt worden war und die ihrerseits eine Subunternehmerin mit der Herstellung eines Unterbodens betraut hatte. Diesen Unterboden führte die Subunternehmerin mangelhaft aus, weil das eingebrachte Mischgut aufgrund eines falschen Mischverhältnisses eine viel zu hohe Feuchtigkeit aufwies. Dadurch wurde, weil obendrein weder die notwendige Austrocknungszeit eingehalten wurde noch die eingesetzten Folien den Anforderungen einer Dampfbremse genügten, ein auf dem Unterboden verlegter Laminatboden beschädigt. Mit der Generalplanung und örtlichen Bauaufsicht für dieses Bauprojekt hatte die Bauherrin einen Architekten – den Rechtsvorgänger der Beklagten – beauftragt.

Sowohl für die Subunternehmerin als auch für die örtliche Bauaufsicht war leicht erkennbar, dass das eingebrachte Mischgut eine viel zu hohe Feuchtigkeit aufwies und die eingesetzten Folien den Anforderungen einer Dampfbremse nicht genügten. Auch der Umstand, dass die Bitumenschicht eine Feuchtigkeitsaufnahme nach unten über die Rohdecke ausschloss, wäre von einem/r durchschnittlich befähigten und sorgfältigen Fachmann und/oder örtlichen Bauaufsicht bei der Beurteilung der notwendigen Austrocknungszeit berücksichtigt worden.

In einem Vorprozess wurde die Bauunternehmerin zur Zahlung des der Bauherrin entstandenen Schadens abzüglich eines vom Architekten bereits vorprozessual geleisteten Schadenersatzbetrags verurteilt.

Die Klägerin begehrte den Ersatz der Hälfte der von ihr der Bauherrin aufgrund des Urteils im Vorprozess geleisteten Mangel- und Mangelbehebungs- sowie von Prozesskosten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Auf eine Verletzung bloßer örtlicher Bauaufsichtspflichten könne eine interne Mithaftung des Bauaufsehers für Entschädigungsleistungen, die ein Werkunternehmer aufgrund mangelhafter eigener Werkleistungen gegenüber der Bauherrin zu erbringen gehabt habe, nicht gestützt werden.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin im Ergebnis nicht Folge. Der letzte Satz des § 1302 ABGB eröffnet dem Gesamtschuldner nach erfolgter Zahlung einen Regress gegen den Nebentäter. Aus systematisch-dogmatischen Erwägungen ist die Annahme einer Regressbeschränkung bzw einer Subsidiarität der Haftung der örtlichen Bauaufsicht entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht geboten. Den an einem Rückgriff des Bauunternehmers gegen die örtliche Bauaufsicht (teilweise zu Recht) geäußerten Bedenken ist bei der Bestimmung der Anteile im Regressprozess Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nur der Bauunternehmer und nicht die Bauaufsicht die mangelfreie Erbringung des Werks schuldet und die Bauaufsicht gerade nicht die (auch nur teilweise) Befreiung des Bauunternehmers von dieser Verpflichtung bezweckt. Im vorliegenden Fall sind stichhältige Gründe, warum der ihre Überwachungspflichten verletzenden Bauaufsicht mehr als der bereits von ihr (vor Klagseinbringung im Vorprozess) getragene Schadensteil zuzuweisen wäre, nicht ersichtlich.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/regress-des-bauunternehmers-gegen-die-oertliche-bauaufsicht/)

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