Regress des Feuerversicherers gegen den schadensstiftenden Werkunternehmer
Hat ein Feuerversicherer den an einem im Wohnungseigentum stehenden Gebäude entstandenen Schaden ersetzt, haften ihm im Regress sowohl jener Arbeiter, der den Brand durch sein fahrlässiges Verhalten verschuldet hat, als auch dessen Arbeitgeber als Unternehmer, der von einem Wohnungseigentümer mit Arbeiten in der Wohnung betraut worden war.
Ein Wohnungseigentümer beauftragte ein Tischlereiunternehmen unter anderem mit der Montage eines Wandregals, die von einem an sich erfahrenen Monteur durchgeführt wurde. Nachdem dieser ein Wasserrohr angebohrt hatte, öffnete er beim Versuch, die Hauptwasserleitung abzusperren, unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs ein manuell nicht bedienbares Ventil einer Gasleitung. Dies führte zum Ausströmen von Gas in der Nachbarwohnung, in der das Gasrohr nach der Vornahme von Umbauarbeiten regelwidrig nicht verpfropft worden war. Eine dadurch verursachte Gasexplosion führte zu einem Brand, der Schäden in mehreren Wohnungen von insgesamt mehr als 1.000.000 EUR nach sich zog. Dieser Schaden wurde von der Klägerin als Feuerversicherer des Hauses bezahlt. Sie verlangte den Ersatz der Versicherungsleistung sowohl vom Monteur als unmittelbarem Schädiger als auch vom Tischlereiunternehmen, das für die Fehlleistung ihres Mitarbeiters einzustehen habe.
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Zum Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil die Gasleistung in der Nachbarwohnung offengestanden sei. Für einen durch eine derart außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstandenen Schaden habe der Verursacher nicht zu haften. Das Berufungsgericht nahm demgegenüber sehr wohl eine Haftung des Monteurs an, weil dieser, ohne hiezu befugt zu sein, eine letztlich zur Zerstörung von Eigentum Dritter führende Veränderung am Gashahn zur Nachbarwohnung vorgenommen und darüber hinaus auch keine Veranlassung getroffen habe, den von ihm veränderten ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Tischlereiunternehmen hafte jedoch nicht, weil sich die übrigen geschädigten Wohnungseigentümer ohnehin an jenen Eigentümer wenden könnten, der den Unternehmer mit den (letztlich schadensstiftenden) Arbeiten beauftragt habe. Auch der Versicherer könne daher nicht direkt gegen den Tischlereiunternehmer vorgehen.
Der Oberste Gerichtshof nahm dagegen die Haftung beider Beklagter an. Der Monteur hat das Eigentum Dritter durch sein rechtswidriges und sorgloses Verhalten, nämlich das Öffnen eines Ventils, das eindeutig zu keiner Wasserleitung gehören konnte, beschädigt. Seine deliktische Haftung wegen dieses Eigentumseingriffs liegt auch im adäquaten Kausalzusammenhang, ist es doch keineswegs außergewöhnlich, dass es beim Öffnen eines Gasventils zum Ausströmen von Gas und in der Folge zu einer Explosion sowie einem Brandereignis kommen kann, zumal auch mit Mängeln einer Anlage – hier: der fehlenden Verpfropfung der Gasleitung – gerechnet werden muss.
Aufgrund überwiegend versicherungsrechtlicher Überlegungen wurde auch eine Haftung des Tischlereiunternehmers bejaht. Dieser war im Rahmen seines Vertrags verpflichtet, so sorgfältig vorzugehen, dass seinem Auftraggeber keine Vermögensnachteile entstehen, und hatte dabei auch für sorgloses Fehlverhalten seines Gehilfen, des Monteurs, einzustehen. Wäre nun der Auftraggeber aufgrund des Wohnungseigentumsverhältnisses dazu verpflichtet gewesen, den übrigen geschädigten Wohnungseigentümern jenen Schaden zu ersetzen, der durch den Sorgfaltsverstoß des Monteurs verursacht wurde, hätte er diesen Vermögensnachteil gegenüber seinem Vertragspartner, dem Tischlereiunternehmer, als vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend machen können. Diese Schadenersatzpflicht des Unternehmers kann nun aber nicht deshalb wegfallen, weil der Schaden (vorerst) nicht vom beauftragenden Wohnungseigentümer zu ersetzen ist, sondern von einem Feuerversicherer getragen wird. Kann sich der Feuerversicherer – weil ja auch dieser Wohnungseigentümer in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags fällt – nicht unmittelbar beim Wohnungseigentümer regressieren, kann er unmittelbar den Werkunternehmer in Anspruch nehmen.