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Reisekostenrückerstattung nach Tsunami-Katastrophe

 
 

Die Klägerin buchte für ihre und für eine befreundete Familie für die Zeit vom 21.12.2004 bis 5.1.2005 beim beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise (Badeaufenthalt) nach Phuket (Thailand). Am 26.12.2004 wurde die Hotelanlage aufgrund einer Flutwelle (Tsunami) vollständig zerstört. Die beiden Familien kehrten am 28.12.2004 mit dem Flugzeug nach Österreich zurück. Die Beklagte erstattete der Klägerin in der Folge den anteiligen Reisepreis für sämtliche Reisende für Nächtigung und Frühstück für 10 Tage (27.12.2004 bis 5.1.2005) samt den für diese Zeit verrechneten Saisonzuschlägen zurück. Eine auch nur teilweise Rückerstattung der Flugkosten erfolgte nicht.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines weiteren Betrages von € 4.708,27. Sie und ihre Mitreisenden hätten von den vereinbarten 14 Reisetagen nur 4 Reisetage konsumieren können, weshalb ihnen eine Rückerstattung in Höhe von 10/14 des vereinbarten Reisepreises gebühre.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die nach Reiseantritt durch höhere Gewalt eingetretene nachträgliche Unmöglichkeit der vereinbarten Leistung rechtfertige nur die von der Beklagten bereits vorgenommene Rückzahlung des Wertes der ausgefallenen Leistungsteile (Unterkunft und Verpflegung für 10 Tage).

Der Oberste Gerichtshof gab der Klage im Umfang von € 4.509,70 statt und wies das Mehrbegehren von € 198,57 ab. Die Tsunami – Katastrophe habe mit ihren bekannten Auswirkungen eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinne des § 31e Abs 1 KSchG und damit eine Auflösung des Reisevertrages bewirkt. Der Reisende habe daher grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Entgelts, wobei Leistungen,die bereits vor dem Abbruch der Reise konsumiert worden seien, entsprechend anzurechnen seien. Der Reisende habe dafür ein dem erhaltenen Nutzen entsprechendes Entgelt zu bezahlen. Das Problem beim Reisevertrag bestehe im besonderen darin, dass sich der Nutzen des Reisenden geradezu typischerweise nicht mit der Kalkulation des Veranstalters decke. Während für den Reisenden beispielsweise der Flug in der Regel nur Mittel zum Zweck sei und für sich allein keinen „Urlaubswert“ darstelle, machten die Flugkosten oft einen großen Teil des Reisepreises aus. Es habe sich daher die Bemessung des Nutzens nicht am objektiven Wert einzelner selbständig konsumier- und bewertbarer Leistungsteile (zB Flug) zu orientieren, wenn diese für den Reisezweck nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien, sondern am Erreichen des Reisezieles.

Ausgehend von diesen Grundsätzen billigte der Oberste Gerichtshof grundsätzlich die Berechnungsweise der Klägerin mit Ausnahme eines Abzuges für die beiden Reiseversicherungspakete. Die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht würde demgegenüber zu dem nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass die Klägerin die gesamten Flugkosten auch dann zu tragen hätte, wenn der Tsunami sofort bei ihrer Ankunft aufgetreten und sie daher sofort wieder zurückgeflogen wäre, obwohl in diesem Fall die Reise für sie und ihre Mitreisenden überhaupt keinen Erholungswert gehabt hätte.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/reisekostenrueckerstattung-nach-tsunami-katastrophe/)

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