Republik Österreich haftet für Studienverzögerungen
Ist für bestimmte Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränkt, so sind von der Universität ausreichende Parallellehrveranstaltungen anzubieten. Die Republik Österreich ist verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Hinweis auf fehlende finanzielle und personelle Mittel entschuldigt nicht.
Der Kläger studierte Medizin an einer österreichischen Universität. Da bei verpflichtenden Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschränkt war und der Kläger aufgrund seines bisherigen Studienerfolgs nicht gut genug gereiht wurde, konnte er bestimmte Lehrveranstaltungsmodule nicht wie geplant absolvieren. Von der Universität wurden weder Parallel- noch Ersatzlehrveranstaltungen angeboten. Der Kläger konnte sein Studium daher nicht schon vor den Sommerferien, sondern frühestens im November abschließen. Er begehrte die Feststellung der Haftung der Republik Österreich für alle daraus resultierenden künftigen Schäden.
Die Vorinstanzen wiesen das Feststellungsbegehren (im zweiten Rechtsgang) ab.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidungen nicht und gab dem Kläger Recht.
Dazu verwies er zunächst auf seine Entscheidung im ersten Rechtsgang (1 Ob 93/10y), in der er bereits die Rechtswidrigkeit der Studienbedingungen der Universität bejaht hatte. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus § 54 Abs 8 des Universitätsgesetzes 2002. Danach ist für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl ein Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. „Dabei ist zu beachten“, heißt es im Gesetz, „dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst“. Im Bedarfsfall sind, wie die Rechtsnorm vorschreibt, Parallellehrveranstaltungen anzubieten.
Von der Universität wurden jedoch keine Parallellehrveranstaltungen angeboten. Das Unterbleiben des Anbietens von Parallellehrveranstaltungen zur Vermeidung von Studienverzögerungen erweist sich damit als rechtswidrig. Auch nur geringfügige Verzögerungen des Studiums müssen von einem Studierenden nicht hingenommen werden. Durch die erwähnte Rechtsvorschrift soll jede Verlängerung der Studienzeit verhindert werden; dies gilt auch für zukünftige Vermögensnachteile aufgrund eines verspäteten Studienabschlusses.
Im zweiten Rechtsgang war noch die Frage des Verschuldens zu klären. Der Oberste Gerichtshof bejahte ein Verschulden der Universitätsorgane, weil Parallellehrveranstaltungen zu den vom Kläger genannten Modulen durchaus möglich gewesen wären. Darüber hinaus hielt er Folgendes fest: Im Fall von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers einzutreten. Die Republik Österreich ist verpflichtet, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. Der Republik Österreich kann sich nicht auf mangelnde finanzielle Mittel und einen allgemeinen Personalmangel der Universität berufen.