Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rettungsdienst oder Personenbeförderung – mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers

 
 

Besteht bei einem mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber keine organisatorische Trennung in Haupt‑ und Nebenbetriebe und keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH mit (ua) dem Geschäftszweig Rettungs‑ und Krankentransporte, Rettungs‑ und Sozialdienste. Sie führt sowohl Krankentransporte mit Krankentransportwägen als auch die Beförderung Kranker mit normalen PKW durch. Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er bringt vor, dass das Dienstverhältnis nicht dem von der Beklagten zugrunde gelegten Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) unterliegt, sondern dem gesatzten  Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes und leitet daraus (höhere) Entgeltansprüche ab.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten gegen den klagsstattgebenden Teil des Berufungsurteils nicht Folge. Rettungs- und Krankentransporte sind schon nach bisheriger Rechtsprechung nicht vom Begriff des Mietwagengewerbes im Sinn des Kollektivvertrags für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) erfasst, sondern dem gesatzten  Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes zu unterstellen. Darauf, ob auch Krankentransporte mit normalen Pkw dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrags oder dem Kollektivvertrag für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) unterliegen, kommt es nicht an: Selbst wenn man vom Vorliegen eines Mischbetriebes ausgeht, gibt bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Einsatz der Krankentransportwägen dem Gesamtbetrieb der Beklagten die wirtschaftliche Prägung, weshalb der für diese Tätigkeit geltende Kollektivvertrag für den Gesamtbetrieb zur Anwendung gelangt.

Besteht bei einem mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeber keine organisatorische Trennung in Haupt‑ und Nebenbetriebe und keine organisatorische Abgrenzung in Betriebsabteilungen, so findet jener Kollektivvertrag Anwendung, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Diese ist danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Dafür kommt es nicht nur auf einzelne Aspekte wie etwa Umsatz, Gewinn, Betriebsmitteleinsatz, Ertragskomponenten, Zahl der Arbeitnehmer oder Zusammensetzung des Kundenkreises an. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, in die auch die wirtschaftliche Funktion des einen Fachbereichs für den anderen Fachbereich einzubeziehen ist.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rettungsdienst-oder-personenbefoerderung-mehrfache-kollektivvertragsangehoerigkeit-des-arbeitgebers/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710