Rettungskosten – Abwehr von Rettungskosten – Feststellung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers
Keine Deckungspflicht besteht für Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten. Die Feststellung der Deckung für (begründete) Rettungskosten kann hingegen nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 228 ZPO begehrt werden.
Rinder der Kläger entwichen von ihrer Weide. Den Klägern wurden – ihrer Ansicht nach unbegründet – Kosten für das Einfangen, Betäuben und Transportieren der Tiere (Rettungskosten) in Rechnung gestellt.
Sie begehrten die Feststellung der Deckungspflicht ihres Haftpflichtversicherers für Rettungskosten, insbesondere für deren Abwehr.
Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof billigte diese Entscheidung nicht. Eine Klage auf Feststellung der Deckung für Rettungskosten kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 228 ZPO erhoben werden. Da der Rettungsaufwand bereits in Rechnung gestellt wurde und damit bezifferbar ist, schließt die Möglichkeit einer Leistungsklage das Feststellungsinteresse aus.
Die Kosten der Abwehr unberechtigter Rettungskosten sind aufgrund der insoweit eindeutigen Bedingungslage (hier Art 29.2 und 34.5 ABL 2010) vom Rechtsschutzanspruch in der Haftpflichtversicherung nicht umfasst.