Rettungspflicht des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugkaskoversicherung
Die nachträgliche Freischaltung eines GPS-Systems zur Ortung des gestohlenen PKW stellt eine zumutbare Rettungsmaßnahme dar.
Der PKW der Klägerin wurde gestohlen. Obwohl das Fahrzeug über ein Ortungssystem verfügte, lehnte sie den Abschluss eines Vertrags mit dem Hersteller zur nachträglichen Aktivierung des Systems ab.
Ein unversicherter Versicherungsnehmer hätte die nachträgliche Freischaltung des Fahrzeugs, die mit einem Aufwand von nur ca EUR 250 pro Jahr verbunden gewesen wäre, verfolgt, um die an sich mögliche Ortung des Fahrzeugs zumindest zu versuchen. Die – nicht näher begründete – Verweigerung der nachträglichen Freischaltung des Systems stellt eine Verletzung der Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG dar, die – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.