Roaming-Gebühren beim mobilen Netzzugang
Dem Kläger war die bestehende Gefahr bekannt, dass sich bei automatischer Netzwahl ein Endgerät auch bei Aufenthalt in Österreich in ein ausländisches Mobilfunknetz einbuchen kann. Im Einzelfall liegt keine Aufklärungspflichtverletzung vor.
Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien war ein mobiler Internetanschluss über eine Handynummer (kein Festnetzanschluss). Dem Kläger war die in grenznahen Bereichen (wie seinem Wohnort) bestehende Gefahr bekannt, dass sich bei automatischer Netzwahl ein Endgerät auch bei Aufenthalt in Österreich in ein ausländisches Mobilfunknetz einbuchen kann. Er war sich dieser Gefahr so weit bewusst, dass er bei Verwendung seines Handys die manuelle Einwahl aktivierte. Dies unterließ er aber bei Verwendung des mobilen Internets, sodass Roaming-Gebühren anfielen, obwohl er das Gerät in Österreich benutzte.
Der Kläger warf der Beklagten vor, ihn nicht ausreichend auf die Gefahr, auch beim mobilen Internet in ein Fremdnetz zu geraten, aufgeklärt zu haben. Er begehrte ua die Feststellung, dass er nicht mehr als das Grundentgelt schulde. Dies jedoch ohne Erfolg:
Die Beklagte konnte den Kläger über die Gefahr des Roaming schon deshalb nicht in Irrtum führen, weil ihm die entsprechenden Tatsachen schon bekannt waren. Zusätzlich wurde er auf die ihm schon bekannte Gefahr in den AGB-Mobil, in der Gebrauchsanweisung für das Modem und durch die LED-Anzeige des Modems hingewiesen. Er unterließ es auch gelieferte Software zu installieren oder bei der Beklagten eine Sperre einbauen zu lassen.
Der Kläger hatte weder den Vertrag wegen Irrtums angefochten noch einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Er meinte lediglich, nicht verpflichtet zu sein, mehr als das vereinbarte Grundentgelt zu bezahlen. Der Oberste Gerichtshof sprach daher nur Folgendes aus:
Auch für den Fall, dass die Entgeltbestimmungen der Beklagten nicht zur Anwendung gelangten (dies wurde nicht geprüft), wäre die in Anspruch genommene Zusatzleistung jedenfalls nicht unentgeltlich (Unternehmergeschäft § 354 Abs 1 UGB). Die Beklagte hätte in diesem Fall nach dem Gesetz einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Wie hoch es wäre, musste im Hinblick auf das Begehren des Klägers nicht geprüft werden, weil unabhängig davon, wie hoch oder niedrig das zulässige und für die Roaming-Leistungen angemessene Entgelt wäre, der Beklagten jedenfalls ein höherer Betrag als das Grundentgelt zustand.