Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rolle des Insolvenzverwalters und Sanierungsplan

 
 

Insolvenzrechtlicher Fachsenat des Obersten Gerichtshofes klärt wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Bestätigung eines Sanierungsplanes

Im Zuge einer Großinsolvenz eines Immobilienunternehmens nahmen die Gläubiger mehrheitlich einen von der Schuldnerin vorgeschlagenen Sanierungsplan an, in dem als Bedingung für seine gerichtliche Bestätigung unter anderem vorgesehen ist, dass die Schuldnerin bis zu einem bestimmten Termin „die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 Insolvenzordnung (IO)“ erfüllen muss.

In dieser Bestimmung ist unter anderem vorgesehen, dass der Sanierungsplan erst zu bestätigen ist, wenn die Entlohnung der Insolvenzverwalterin und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder bei der Insolvenzverwalterin sichergestellt sind (Z 1) und wenn im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind (Z 3).

Die mit insgesamt mehr als 26 Millionen Euro bestimmte Entlohnung der Insolvenzverwalterin wurde in der Folge nur zu einem geringen Teil bezahlt und zum überwiegenden Teil von der Insolvenzverwalterin durch der Schuldnerin gegenüber abgegebene Erklärungen – „zur Unterstützung des Treuhandsanierungskonzeptes“ – über den im Sanierungsplan vorgesehenen Termin hinaus gestundet; weiters verzichtete die Insolvenzverwalterin in diesen Erklärungen auf die Sicherstellung ihrer Entlohnung.

Nachdem das Erstgericht den Sanierungsplan noch bestätigt hatte, versagte ihm das von der Republik Österreich als Gläubigerin angerufene Rekursgericht die Bestätigung. Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Revisionsrekurs im Ergebnis nicht Folge:

Einerseits klärte der Fachsenat den prozessrechtlichen Aspekt, dass eine vom Insolvenzverwalter anerkannte und in das Anmeldungsverzeichnis eingetragene Forderung einem Gläubiger so lange eine Rechtsmittellegitimation einräumt, wie noch keine rechtskräftige – je nach Natur der Forderung gerichtliche oder verwaltungsrechtliche – Feststellungsentscheidung vorliegt, wonach die Forderung erloschen sei. Mangels einer solchen Entscheidung bejahte daher der Senat die Legitimation der Republik, einen Rekurs gegen die vom Erstgericht ausgesprochene Bestätigung des Sanierungsplanes einzubringen.

Inhaltlich hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass die Bestätigung des Sanierungsplanes die vollständige Bezahlung oder Sicherstellung aller in § 152a Abs 1 Z 1 IO genannten Forderungen zur gesetzlich normierten Voraussetzung hat; keine gesetzliche Grundlage findet sich dafür, dass diese Ansprüche aus den künftig erhofften oder erwarteten Zahlungsflüssen aus Transaktionen in Umsetzung des Sanierungsplanes überhaupt erst erwirtschaftet und als dessen Ergebnis entrichtet werden sollen. Dies wurde insbesondere auch mit der besonderen unparteilichen und der Wahrung von Gesamtinteressen verpflichteten Rolle des Insolvenzverwalters begründet, dem es vom Gesetz auch untersagt ist, mit Gläubigern oder Schuldner Vereinbarungen über seine Entlohnung zu treffen. Die Stundung der Entlohnung und der Verzicht auf die Sicherstellung durch die Insolvenzverwalterin können daher die Erfüllung der Voraussetzungen des § 152a Abs 1 Z 1 IO (vollständige Zahlung oder Sicherstellung) nicht ersetzen.

Die Bezahlung oder Sicherstellung aller in § 152a Abs 1 Z 1 IO genannten Forderungen waren hier zusätzlich auch als besondere Bedingung im Sinne von § 152a Abs 1 Z 3 IO im  Sanierungsplan selbst vorgesehen; die Frist zur Erfüllung dieser Bedingung war im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes verstrichen, ohne dass die Bedingung (vollständige Zahlung oder Sicherstellung) eingetreten wäre (was völlig unstrittig war). Der Sanierungsplan ist daher unerfüllt geblieben und ist zufolge des Ablaufes der in ihm selbst vorgesehenen Frist auch unerfüllbar; aus diesem Grund musste und durfte der Schuldnerin auch keine (Nach-) Frist gesetzt werden, um die Bedingung doch noch nachträglich zu erfüllen.

Da der Sanierungsplan schon aus diesem Grund nicht bestätigt werden durfte, musste der Oberste Gerichtshof auf die vom Rekursgericht erörterte Frage, ob dieser auch in wirtschaftlicher Hinsicht unerfüllbar wäre, nicht mehr eingehen.

Link zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 21.11.2024, 06:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rolle-des-insolvenzverwalters-und-sanierungsplan/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710