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Rückabwicklung von Glücksspielverträgen

 
 

Partielle Geschäftsunfähigkeit des spielsüchtigen Klägers berechtigt zur Rückabwicklung der Glücksspielverträge und damit zur Rückforderung des Spieleinsatzes.

Der wegen Spielsucht partiell geschäftsunfähige Kläger begehrte vom Betreiber der Spielstätte die Rückzahlung seines Spieleinsatzes im Wege der Rückabwicklung aufgrund der Nichtigkeit der Glücksspielverträge.

Die Vorinstanzen gaben der Zahlungsklage teilweise (im Umfang des als erwiesen angenommenen Geldeinsatzes) statt.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des beklagten Spielstättenbetreibers in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen zurück. Er billigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Klage ausreichend schlüssig sei, zumal es ein Überspannen des Gebots nach Präzisierung des Vorbringens wäre, würde man für jedes einzelne von hunderten Spielen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Zur Geschäftsunfähigkeit führte der Senat aus, dass diese schon dann anzunehmen ist, wenn das in Betracht kommende Geschäft – wie hier – von den geistigen Störungen des Spielers „tangiert“ wurde. Ein allfälliges Mitverschulden des Klägers konnte unberücksichtigt bleiben, da es bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung grundsätzlich nicht darauf ankommt.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rueckabwicklung-von-gluecksspielvertraegen/)

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