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Rücktritt des Verbrauchers von Auflösungsvereinbarung bei einem Wohnungsmietvertrag zulässig

 
 

Einem Verbraucher ist das für „Haustürgeschäfte“ konzipierte Rücktrittsrecht auch bei einem aufrechten Vertragsverhältnis zuzubilligen, wenn seine Vertragserklärung in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht.

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in Wien, in der sie seit ihrer Kindheit lebt. Anlässlich einer „Wohnungs- und Hausbegehung“ wurde sie vom Vermieter nach längeren Verhandlungen, intensivem Drängen und der Drohung, ansonsten „hinausgeklagt“ zu werden, dazu veranlasst, eine vorbereitete Auflösungserklärung zu unterschreiben. Wenige Tage später erklärte die Beklagte ihren Rücktritt von dieser Vereinbarung.

Die Vermieterin brachte die Räumungsklage ein.

Die Beklagte wandte ein, sie sei wirksam von der Auflösungsvereinbarung zurückgetreten. Der Mietvertrag sei weiterhin aufrecht.

Die Vorinstanzen schlossen sich dem Standpunkt der Beklagten an und wiesen das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Er hielt fest, dass das dem Verbraucher gegenüber einem Unternehmer bei sogenannten „Haustürgeschäften“ eingeräumte Rücktrittsrecht auch dann in Betracht kommt, wenn die Vertragserklärung des Verbrauchers in ihrer wirtschaftlichen Tragweite dem Vertragsabschluss entspricht. Dies trifft etwa dann zu, wenn ein Wohnungsmieter zu einer Vereinbarung über die Auflösung des Mietvertrags veranlasst worden ist. Im zu beurteilenden Fall ist die Mieterin nicht weniger schutzwürdig, als sie es bei einem voreiligen Vertragsabschluss gewesen wäre, drohte ihr doch der Verlust der von ihr seit ihrer Kindheit bewohnten Wohnung.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruecktritt-des-verbrauchers-von-aufloesungsvereinbarung-bei-einem-wohnungsmietvertrag-zulaessig/)

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