Rücktrittsrecht des überrumpelten Mieters
§ 3 Konsumentenschutzgesetz ist auch auf Mietverträge anwendbar und schützt den Mieter vor Überrumpelung und unüberlegten, für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erklärungen. Wird keine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erteilt, steht dieses in einem solchen Fall unbefristet zu.
Der Kläger ist seit 1987 Mieter einer Wohnung in einem Haus, das im September 2009 von der Nebenintervenientin gekauft, und zwei Monate später von ihr an den Beklagten weiter verkaufte wurde. Die Geschäftsführer der Nebenintervenientin suchten den Kläger zweimal in seiner Wohnung auf und teilten ihm mit, dass er nach dem Verkauf des Hauses einen neuen Mietvertrag abschließen müsse, weil der alte nicht mehr gelte. Dadurch würde sich aber für ihn nichts ändern. Unterschreibe er nicht, müsse er ausziehen.
Der Kläger, der nur schlecht deutsch spricht, unterschrieb die ihm vorgelegten Erklärungen der einvernehmlichen Auflösung des alten Mietvertrags und des Abschlusses eines neuen Mietvertrags. Die Verträge wurden ihm vorgelesen, er verstand sie jedoch nicht. Aufgrund des neuen Mietvertrags wurde dem Kläger ein höherer Mietzins als bisher vorgeschrieben, außerdem verpflichtete er sich zum Erlag einer Kaution.
Über das Rücktrittsrecht nach dem KSchG wurde der Kläger nicht belehrt. Nach Einholung einer Rechtsauskunft erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten und der Nebenintervenientin, gemäß § 3 KSchG von der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des bisherigen Mietvertrags und dem Abschluss des neuen Mietvertrags zurückzutreten.
Der Oberste Gerichtshof erkannte diese Rücktrittserklärungen als rechtzeitig und wirksam an, sodass der Kläger mit seinem Begehren auf Feststellung, dass der alte Mietvertrag gegenüber dem Beklagten als nunmehrigen Hauseigentümer fortbestehe, erfolgreich war.