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Rücktrittsrecht im Fernabsatz

 
 

Kein abermaliges Recht zum Rücktritt, wenn sich der Vertrag wie zu Beginn vereinbart automatisch verlängert.

Die Beklagte betreibt Online-Lernplattformen für Schüler. Ihre AGB sehen vor, dass bei der erstmaligen Buchung eines Abonnements auf der Plattform dieses 30 Tage lang ab Vertragsschluss kostenlos getestet und während dieser Zeit jederzeit fristlos gekündigt werden kann, dass das Abonnement erst nach Ablauf der 30 Tage kostenpflichtig wird und dass für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung innerhalb der 30 Tage der im Buchungsprozess vereinbarte kostenpflichtige Abonnementzeitraum zu laufen beginnt. Für den Fall, dass der kostenpflichtige Abonnementzeitraum abläuft, ohne dass die Beklagte oder der Verbraucher rechtzeitig gekündigt hat, verlängert sich nach den AGB das Abonnement automatisch um eine bestimmte Zeit. Die Beklagte informiert die Verbraucher anlässlich des erstmaligen Vertragsschlusses über das ihnen wegen des vorliegenden Vertragsschlusses im Fernabsatz zustehende Rücktrittsrecht.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation erhob gegen die Beklagte ein Unterlassungsbegehren mit der Begründung, Verbraucher hätten auch bei Überleitung ihres Testabonnements in ein reguläres Abonnement und auch bei der Verlängerung eines regulären Abonnements ein gesetzliches Rücktrittsrecht, über das sie die Beklagte aber nicht informierte.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte klagegemäß.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil in eine Klageabweisung ab.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers an den Obersten Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof unterbrach mit Beschluss vom 20. 7. 2022 sein Verfahren und ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung.

Der EuGH hat das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 5. 10. 2022, C 565/22, dahin beantwortet, dass die maßgebliche Richtlinienvorschrift dahin auszulegen ist, „dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der für den Verbraucher anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich – falls der Verbraucher den Vertrag in diesem Zeitraum nicht kündigt oder widerruft – ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, der sich, wenn dieser Vertrag nicht gekündigt wird, automatisch um einen bestimmten Zeitraum verlängert, nur ein einziges Mal zukommt, sofern er beim Abschluss dieses Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.“

Der Oberste Gerichtshof setzte am 13. 11. 2023 sein Verfahren fort und bestätigte nunmehr das Berufungsurteil. Er führte dazu unter anderem aus:

Aus den Beilagen ergibt sich, dass die Beklagte klar und in hervorgehobener Weise den Gesamtpreis ihrer Dienstleistung, für die sich der Verbraucher unmittelbar anschließend bindend entscheidet, bekanntgibt. Der Forderung des EuGH in seinem Urteil vom 5.10.2022, die hier beklagte Unternehmerin müsse den Verbraucher über den Gesamtpreis ihrer Dienstleistung informiert haben, ansonsten nach der kostenlosen Testphase ein neuerliches Widerrufsrecht anerkannt werden müsste, ist damit entsprochen.

Der Verbraucher wird vom Unternehmen beim Abschluss dieses Vertrags auch wie vom EuGH in seinem Urteil zusätzlich verlangt und wie aus dem festgestellten Buchungsvorgang ersichtlich in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert, dass die Erbringung der Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird. Damit liegt aber gerade kein vom EuGH genannter Fall vor, in dem ausnahmsweise eine – hier vorliegende – Information des Verbrauchers über sein Rücktrittsrecht wegen Vertragsabschlusses im Fernabsatz anlässlich des erstmaligen Vertragsschlusses nicht hinreicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruecktrittsrecht-im-fernabsatz/)

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