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Rücktrittsrecht nach „Versteigerung“ auf eBay

 
 

Schließt ein Verbraucher im Rahmen einer „Versteigerung“ auf eBay einen Kaufvertrag mit einem Unternehmer, kann er nach den für Fernabsatzgeschäfte geltenden Regeln des Konsumentenschutzgesetzes vom Vertrag zurücktreten.

Nach § 5e des Konsumentschutzgesetzes (KSchG) kann ein Verbraucher von einem Vertrag, den er mit einem Unternehmer im Fernabsatz (zB über Internet) geschlossen hat, binnen sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist binnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung; sie verlängert sich auf drei Monate, wenn der Unternehmer bestimmte Informationspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen des Rücktrittsrechts, nicht erfüllt hat.

Vom Rücktrittsrecht gibt es mehrere Ausnahmen, insbesondere gilt es nicht bei „Versteigerungen“. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch klar, dass darunter nur Versteigerungen im herkömmlichen Sinn – also etwa gerichtliche Versteigerungen oder Versteigerungen in einem Auktionshaus (zB Dorotheum) – fallen, nicht aber Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf einer vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hat.

Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher auf eBay bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Pkw „ersteigert“, dann aber die Übernahme des Fahrzeugs wegen angeblicher Mängel verweigert. Sein unverzüglich erklärter Rücktritt war nach § 5e KSchG wirksam, ohne dass zu prüfen gewesen wäre, ob das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war. Aus diesem Grund wies der Oberste Gerichtshof die Klage des Händlers auf Zahlung des Kaufpreises ab.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/ruecktrittsrecht-nach-versteigerung-auf-ebay/)

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