Zum Hauptinhalt
 
 
 
 

Rückzahlung der Ausgleichszulage aufgrund unwahrer Angaben des Versicherten

 
 

Der Rückforderungstatbestand ist erfüllt, wenn der Versicherungsträger in einem Erhebungsbogen eine rechtserhebliche Frage stellt und der Versicherte diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet.

Der Kläger bezog von der Pensionsversicherungsanstalt seit 1. 4. 2006 eine Invaliditätspension sowie eine Ausgleichszulage zu dieser Pension. Da der Kläger auf einem Erhebungsbogen gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt angegeben hatte, mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt zu leben, wurde ihm die höhere Ausgleichszulage (Familienrichtsatz statt Einzelrichtsatz) gewährt. Obwohl der Kläger und seine Ehefrau tatsächlich getrennt lebten, machte er diese wahrheitswidrige Angabe, weil er dadurch eine höhere Leistung erhielt. Die damals beschäftigungslose Ehefrau wusch in dieser Zeit die Wäsche des Klägers und war auf seinem Konto zeichnungsberechtigt. Auf einem weiteren Erhebungsbogen gab der Kläger in der Folge wahrheitsgemäß an, dass er schon seit einigen Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebe und daher kein gemeinsamer Haushalt bestehe.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Kläger zur Rückzahlung des in der Zeit vom 1. 4. 2006 bis 31. 7. 2011 entstandenen Überbezugs von 28.001,84 € in 186 monatlichen Raten zu jeweils 150 € und einer Restrate von 101,84 €.

Der Oberste Gerichtshof wies die vom Kläger dagegen erhobene außerordentliche Revision zurück.

Der Versicherungsträger habe zu Unrecht erbrachte Geldleistungen unter anderem dann zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben herbeigeführt habe. Dem Kläger sei nach den Feststellungen sehr wohl bewusst gewesen, dass im maßgebenden Zeitraum kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau bestanden habe. Selbst ein vom Kläger nunmehr behaupteter angeblicher Rechtsirrtum würde ihn nicht exkulpieren. Der Rückforderungstatbestand sei jedenfalls dann erfüllt, wenn der Versicherungsträger in einem Erhebungsbogen eine rechtserhebliche Frage stelle und der Versicherte diese Frage unrichtig oder unvollständig beantworte. Auch wenn der Kläger derzeit nicht über ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums verfüge, bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung. Die festgesetzte Höhe der monatlichen Raten erscheine im Hinblick auf die von den Vorinstanzen näher festgestellte finanzielle Situation des Klägers nicht unbillig hoch.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/rueckzahlung-der-ausgleichszulage-aufgrund-unwahrer-angaben-des-versicherten/)

Oberster Gerichtshof  |  Schmerlingplatz 11 , A-1010 Wien  |  Telefon: +43 1 52152 0  |  Telefax: +43 1 52152 3710