Rückzahlung von unrechtmäßig ausbezahltem Entgelt
Unter Übergenüssen ist ein „zu Unrecht erhaltene Bezug“ zu verstehen, also eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ohne Zutun des Empfängers. Einen solchen Übergenuss kann der Arbeitgeber bereicherungsrechtlich zurückfordern, sofern der Arbeitnehmer das Geld nicht gutgläubig verbraucht hat. Resultieren überhöhte Bezüge aus falschen Angaben oder sonst dolosem Verhalten des Arbeitnehmers, wird regelmäßig neben einem Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers auch ein Schadenersatzanspruch zu bejahen sein.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Gemeindesekretär beschäftigt und unter anderem für die Lohnverrechnung, auch seine eigene, verantwortlich. Dabei nahm er in die Abrechnung seines Entgelts eine Dienstalterszulage und eine Kinderzulage auf, obwohl er wusste, dass ihm diese Beträge nicht zustehen. Insgesamt bezog er so zu Unrecht EUR 23.417,89. Dies fiel der Klägerin erst 2012 nach der Pensionierung des Beklagten anlässlich einer Gebarungskontrolle auf.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von EUR 23.417,89 EUR und bringt vor, der Beklagte habe ihr durch die Veranlassung der unberechtigte Auszahlung einen Schaden in dieser Höhe zugefügt.
Der Beklagte bestreitet und macht geltend, die Rückzahlung von Übergenüssen könne nach dem für ihn geltenden Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 nur innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichthof gab der Revision des Beklagten nicht Folge. Das Vorarlberger Gemeindeangestelltengesetz 2005 regelt nur die bereicherungsrechtliche Rückforderung von Übergenüssen, daneben ist aber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach allgemeinen Grundsätzen möglich, wenn überhöhte Bezüge aus falschen Angaben oder sonst dolosem Verhalten des Arbeitnehmers resultieren. Diese verjähren erst binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.