Sachverständigenbestellung durch das Gericht im Ermittlungsverfahren
Mit dem StPRÄG 2014 wurde dem Beschuldigten das Recht gegeben, bereits im Ermittlungsverfahren (ohne Begründung) die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen (§ 126 Abs 5 StPO). Aus der weiters geschaffenen Möglichkeit, eine seiner Ansicht nach besser qualifizierte Person vorzuschlagen, erwächst dem Beschuldigten jedoch kein subjektives Recht auf Bestellung dieser Person. Ebenso wenig hat er einen Anspruch darauf, dass das Gericht begründet, weshalb es diesen Vorschlag nicht aufgegriffen hat.
In einer Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) macht der Oberste Gerichtshof klärende Aussagen zu den Rechten des Beschuldigten bei der Sachverständigenbestellung im Ermittlungsverfahren.