Sachverständiger haftet nicht bei Übernahme eines Vorbefundes
Ein Gerichtssachverständiger, der nach Rücksprache mit dem Gericht einen von einem anderen Sachverständigen erstellten, sich später als unrichtig erweisenden Vorbefund zugrundelegt, haftet nicht, wenn keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieses Vorbefundes bestanden.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte die Errichtung eines Wintergartens in Auftrag gegeben. Dieser sollte im Winter nur zur Überwinterung von Pflanzen dienen, musste aber nicht bewohnbar sein. Mit der Behauptung, die Glasflächen seien nicht ausreichend isoliert, begehrte er Schadenersatz. In diesem Verfahren wurde der nunmehrige Beklagte als gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen. Nach Rücksprache erhielt er vom Gericht die Auskunft, den von einem anderen Sachverständigen erstellten Vorbefund über die Heizung zugrunde legen zu dürfen. Daher baute der Sachverständige sein Gutachten auf diesem Vorbefund auf und kam zu dem Ergebnis, dass der Wintergarten ganzjährig frostfrei sei, sofern die Heizung in der Nacht nicht abgesenkt werde. Aufgrund dieses Gutachtens wurde die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. In der Folge stellte sich jedoch heraus, dass die Heizung nicht ausreichend dimensioniert war; der diesbezügliche Vorbefund war unrichtig.
Daraufhin begehrte der Kläger vom Sachverständigen Schadenersatz für den Verlust des Vorprozesses. Im Beweisverfahren stellte sich heraus, dass der Sachverständige ausdrücklich bei Gericht rückgefragt hatte, ob er den Vorbefund zugrunde legen durfte. Dies wurde vom zuständigen Richter bejaht. Auf Basis des Vorbefundes war das Gutachten des Sachverständigen richtig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Sachverständigen falle kein Sorgfaltsverstoß zur Last. Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, der Sachverständige hätte den Befund nicht zugrunde legen dürfen, weil dieser aufgrund eines Schreibfehlers offenbar nicht zuverlässig war.
Der Oberste Gerichtshof stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Zwar haftet ein Sachverständiger nach allgemeinem Zivilrecht gegenüber den Prozessparteien für die Richtigkeit seines Gutachtens. Der Sachverständige durfte jedoch den Vorbefund zugrunde legen, zumal ihm dies vom Prozessgericht ausdrücklich gestattet worden war. Hinweise auf die Unrichtigkeit des Vorbefundes bestanden damals nicht. Ein bloßer Schreibfehler – den der Sachverständige zutreffend als solchen erkannte und berichtigte – bildete noch keinen Grund dafür, der Richtigkeit des Vorbefundes zu misstrauen. Dass die vom Sachverständigen angewendete Methode unzutreffend gewesen wäre, hatten die Vorinstanzen aber nicht festgestellt. Damit fehlt es an einem Sorgfaltsverstoß des Sachverständigen; für das Schadenersatzbegehren besteht daher keine rechtliche Grundlage.