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Sammelklage gegen Facebook unzulässig

 
 

Der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Klägers steht für die dem Kläger abgetretenen Ansprüche nicht zur Verfügung. Zulässig ist die Klage jedoch, soweit diese auf die Verletzung eigener Rechte des Klägers gestützt ist.

Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Beklagten fielen zahlreiche Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen zur Last, die im österreichischen Datenschutzgesetz (DSG), im irischen Data Protection Act (DPA) und/oder in der Richtlinie 95/46/EG verankert seien. Der Kläger stellt umfangreiche Feststellungs- (bloße Dienstleistereigenschaft und Weisungsgebundenheit der Beklagten bzw deren Auftraggebereigenschaft soweit die Verarbeitung zu eigenen Zwecken erfolgt, Unwirksamkeit von Vertragsklauseln zu den Nutzungsbedingungen), Unterlassungs- (Verwendung zu eigenen Zwecken bzw Zwecken Dritter), Auskunfts-
(Verwendung der Daten des Klägers), Rechnungslegungs-, und Leistungsgsbegehren (Anpassung der Vertragsbedingungen, Schadenersatz- und Bereicherung). Sieben weitere Vertragspartner der Beklagten, die ebenfalls Verbraucher seien und in Österreich, Deutschland bzw Indien wohnten, hätten dem Kläger ihre gleich gelagerten Ansprüche zediert, wobei die Forderungen des deutschen Zedenten nach deutschem Recht zu beurteilen seien.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Der Kläger nutze Facebook auch beruflich, sodass er sich nicht auf den Verbrauchergerichtsstand stützen könne. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss über Rekurs der klagenden Partei teilweise dahin ab, dass es die Klage (nur) hinsichtlich der nicht den Kläger persönlich betreffenden Ansprüche zurückwies. Im Übrigen verwarf das Rekursgericht jedoch die Prozesseinreden der beklagten Partei.

Nach Einholung einer Vorabentscheidung bestätigte der OGH die Entscheidung des Rekursgerichts. Der Kläger ist zwar als Verbraucher einzustufen; der Verbrauchergerichtsstand an seinem Wohnsitz kommt ihm aber nur für ursprünglich eigene, nicht für ihm abgetretene Ansprüche zugute. Daher ist die Klage nur hinsichtlich der eigenen Ansprüche des Klägers zulässig. Streitanhängigkeit im Verhältnis zum Verfahren vor der irischen Datenschutzbehörde liegt nicht vor, weil das dortige Verfahren nicht in gleicher Weise auf Individualrechtsschutz ausgerichtet ist wie das Verfahren vor den österreichischen Gerichten.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/sammelklage-gegen-facebook-unzulaessig/)

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