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Satellitenfernsehen – Internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte

 
 

Die Gerichte des Empfangsstaats von Satellitenübertragungen sind für Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Werken aus dem Repertoire der im Empfangsstaat ansässigen Verwertungsgesellschaft zuständig.

Die Beklagte, ein Unternehmen aus Luxemburg, bietet gegen Entgelt in Österreich mittels auch hier aufrufbaren Webseiten über Satellit (von Luxemburg aus) ausgestrahlte Rundfunkprogramme an. Es werden auch Werke gesendet, an denen der klagenden Verwertungsgesellschaft die treuhändige Wahrnehmung der Verwertungsrechte zusteht.

Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung, Rechnungslegung und Zahlung gerichtete Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof verwarf die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit und trug dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund auf. Das in der Satelliten-RL normierte Sendelandprinzip regelt nicht die internationale Zuständigkeit. Diese ist allein nach der EuGVVO zu bestimmen. Danach richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Ort der Schadenshandlung oder jenem des Schadenserfolgs. Ersterer liegt hinsichtlich der Ansprüche auf angemessenes Entgelt und Schadenersatz in Österreich, weil Geldschulden nunmehr Bringschulden und am Niederlassungsort des Gläubigers (hier die klagende Verwertungsgesellschaft) zu erfüllen sind. Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen die internationale Zuständigkeit der Gerichte jenes Landes, in welchem das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, geschützt ist. Dies führt hier zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für sämtliche geltend gemachten Ansprüche.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/satellitenfernsehen-internationale-zustaendigkeit-oesterreichischer-gerichte/)

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