Schaden durch Fahrzeugabschleppung im Auftrag Unbefugter
Haftung eines Abschleppunternehmers für den Schaden, der dem Eigentümer eines Fahrzeugs dadurch entstand, dass sein Fahrzeug im Auftrag eines unbefugten Dritten abgeschleppt wurde.
Der Kläger hatte sein Geländefahrzeug auf öffentlichem Straßengrund abgestellt. Ein Anrainer beschloss, sich diesen anzueignen und erteilte der beklagten GmbH telefonisch einen Abschleppauftrag. Als ein Abschleppfahrzeug der Beklagten beim Geländewagen des Klägers eintraf, wartete dort ein Komplize, der dem Abschleppfahrer mitteilte, dass das Fahrzeug nach Deutschland gebracht werden solle und er voraus fahren werde. Der Fahrzeugschlüssel befinde sich in der Werkstätte, das Fahrzeug habe einen Getriebeschaden. Nachdem der Abschleppfahrer den Geländewagen mittels absenkbarer Plateauvorrichtung aufgeladen hatte, fuhr er hinter dem Komplizen nach Deutschland, wo das Fahrzeug bei einer Werkstätte abgeladen wurde. Als der Kläger mit Hilfe der Polizei die Werkstätte ausfindig machen konnte, fand er den Geländewagen nur mehr in zerlegtem Zustand vor. Zusammenbau und Wiederinstandsetzung kosteten 6.703,20 EUR, für den Rücktransport des Fahrzeugs nach Österreich und dessen Garagierung musste der Kläger weitere 920 EUR aufwenden.
Alle drei Instanzen verpflichteten das beklagte Abschleppunternehmen zum Ersatz dieser Kosten.
Der OGH führte zusammengefasst aus: Die Beklagte hafte als Repräsentantin für das schuldhafte Verhalten jenes Mitarbeiters, der den Abschleppauftrag telefonisch entgegen genommen habe; als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den Zweig Güterbeförderung hätte er Weisungen an den Abschleppfahrer erteilen müssen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er nicht durch entsprechende Weisungen und Kontrollen sichergestellt habe, dass es im Zuge der Ausführung des Abschleppauftrags nicht zu einem Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut (Eigentum) des Klägers kommt; insbesondere habe er den Abschleppfahrer nicht angewiesen, eine Identifikation der an Ort und Stelle befindlichen Person vorzunehmen bzw eine allfällige Nahebeziehung dieser Person zum abzuschleppenden Fahrzeug zu überprüfen.