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Schadenersatz eines Anlegers bei Verletzung der börserechtlichen Ad-hoc-Meldepflicht

 
 

Unterlässt ein Wertpapieremittent Ad-hoc-Mitteilungen über Insiderinformationen, ist ein Schadenersatzanspruch des Anlegers nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der Anleger selbst keine Ad-hoc-Mitteilungen liest.

Der Kläger erwarb im September 2005 Zertifikate der Beklagten. Er las die Werbebroschüre nicht in allen Einzelheiten, schloss aber aus dem Kurs-Chart, dass sich der Kurs des Papiers günstig entwickelte. Kapitalmarktprospekte der Beklagten, Geschäftsberichte, Bilanzen oder Ad-hoc-Meldungen las er nicht. Auch der Berater des Klägers las keine Kapitalmarktprospekte oder Bilanzen der Beklagten, manchmal aber Ad-hoc-Meldungen, wenn sie ihm zur Kenntnis gelangten.

Im Juli 2005 hatte die Beklagte keine Ad-hoc-Meldung darüber veröffentlicht, dass die M* Bank, die für ausreichende Liquidität und geringe Volatilität der Wertpapiere sorgen sollte, von ihr befugt wurde, anstelle von ursprünglich 10% nunmehr 29,9% der Zertifikate zurückzukaufen. Am 6.2.2006 gab die Beklagte die Durchführung einer Kapitalerhöhung vom 20.2. bis 3.3.2006 bekannt. Am 27.2.2006 meldete sie, dass die Kapitalerhöhung aufgrund des starken Interesses von Privatanlegern und institutionellen Investoren wegen Überzeichnung vorzeitig habe geschlossen werden müssen. Tatsächlich hatte eine Tochtergesellschaft der M* 37,8% der Zertifikate, die nicht am Markt platziert werden konnten, wirtschaftlich mit Geldern der Beklagten übernommen. Eine Ad-hoc-Meldung darüber erfolgte nicht. Wegen der weiterhin positiven Kursentwicklung kaufte der Kläger im Juni und Oktober 2006 weitere Zertifikate. Die Papiere erlitten 2007 einen massiven Wertverlust.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung des investierten Betrages Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate. Er habe beim Kauf der Wertpapiere nicht gewusst, dass der Kursverlauf im wesentlichen das Resultat einer Kursmanipulation durch die Beklagte in Absprache und in Kooperation mit der M*Bank gewesen sei. Die Beklagte hafte ihm ua wegen Marktmanipulation und der Verletzung börserechtlicher Ad-hoc-Meldepflichten.

Die Beklagte bestritt und wandte unter anderem die fehlende Kausalität ihres Verhaltens für den Schaden des Klägers ein. Selbst wenn sie entsprechende Meldungen veröffentlicht hätte, hätte sie der Kläger nicht gelesen.

Das Erst- und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt.

Der Oberste Gerichtshof führte aus, die Unterlassung der gebotenen Veröffentlichung einer Meldung ist für den Schaden eines Anlegers dann kausal, wenn er bei Einhaltung der Meldepflicht von ihrem Inhalt erfahren und dann eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätte. Eine Eigenlektüre ist dafür nicht erforderlich, weil Ad-hoc-Meldungen den Markt über die an sie anknüpfenden Informationsquellen (Berater, Finanzmediäre ua) erreichen.

Bezüglich der im Juli 2005 unterlassenen Mitteilung der Beklagten spricht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei Veröffentlichung davon erfahren hätte, weil auch sein Berater solche Meldungen nur punktuell las und sich eine solche Meldung auch nicht in den allgemeinen Medien finden hätte müssen. Eine Haftung der Beklagten für die erste Veranlagung des Klägers wurde daher mangels Kausalität verneint.

Die Beklagte hätte aber auch zu veröffentlichen gehabt, dass eine andere Gesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung 37,8% ihres Volumens mit Geldern der Beklagten erwerben musste, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können. Dem Vorbringen des Klägers, dass es dann zu einem Kurseinbruch gekommen wäre und er keine Nachkäufe getätigt hätte, folgte der Oberste Gerichtshof nicht, weil nicht feststellbar war, ob die Vorgänge Einfluss auf den Kurs hatten. Da sich der Kläger jedoch auch darauf berufen hatte, dass sich bei korrekten Mitteilungen seine Beurteilung von der Werthaltigkeit und der Sicherheit des Wertpapiers geändert hätte und dazu Feststellungen fehlten, wurde die Rechtssache bezüglich der zweiten und dritten Veranlagung zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-eines-anlegers-bei-verletzung-der-boerserechtlichen-ad-hoc-meldepflicht/)

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