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Schadenersatz für Fluggäste bei Überbuchung

 
 

Fluggäste müssen sich Ausgleichszahlungen nach Art 7 EU-Fluggastrechte-VO auf materielle wie auf immaterielle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen. Jedoch trifft ihren Vertragspartner als Schädiger die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsanrechnung.

Zwei Verbraucher konnten wegen Überbuchung ihren Flug von Wien nach Neapel nicht antreten und erhielten deshalb vom ausführenden Luftfahrtunternehmen die Rückerstattung der Ticketpreise und jeweils eine Ausgleichszahlung von 250 EUR nach Art 7 Abs 1 lit a der EU-Fluggastrechte-VO.

Durch die Nichtbeförderung konnten die beiden Individualreisenden bereits gebuchte und bezahlte Reiseleistungen nicht nutzen. Der VKI machte deshalb in ihrem Namen Schadenersatzansprüche gegen ihre Vertragspartnerin aus dem Luftbeförderungsvertrag geltend (die nicht mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen identisch ist). Konkret forderte der VKI rund 800 EUR an frustrierten Hotel- und Mietwagenkosten für den gemeinsamen Urlaub, die aber nur einer der beiden Verbraucher getragen hatte.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt. Die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-VO ersetze laut EuGH-Rechtsprechung ausschließlich den irreversiblen Zeitverlust und die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten, also einen immateriellen Schaden. Deshalb könne sie auf materielle Schäden wie die frustrierten Reisekosten der Verbraucher nicht angerechnet werden.

Das Berufungsgericht rechnete dagegen die Ausgleichszahlungen von 500 EUR für beide Verbraucher zur Gänze an und sprach nur die Differenz von rund 300 EUR zu. Das Unionsrecht enthalte keine Vorgaben, ob eine Ausgleichszahlung auf einen weiter gehenden Schadenersatz anzurechnen sei. Nach österreichischem Recht seien der Schadenersatzanspruch wegen der frustrierten Reisekosten des einen Verbrauchers und die an beide Verbraucher geleisteten Ausgleichszahlungen kongruent und daher anzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass es sich bei einer Ausgleichszahlung um einen unionsrechtlichen Ersatzanspruch sui generis, also eigener Art handelt. Sie kann daher auch auf materielle Schadenersatzansprüche angerechnet werden. Diese Vorteilsausgleichung darf aber nur über Einwendung des Schädigers erfolgen, wenn er die Voraussetzungen dafür behauptet und beweist. Das beklagte Luftfahrtunternehmen hat hier nicht behauptet, dass und wie die von nur einem Verbraucher bezahlten Hotel- und Mietwagenkosten beiden Verbrauchern zuzuordnen seien. Daher war nur die Ausgleichszahlung für diesen Verbraucher anzurechnen. Im Ergebnis sprach der Oberste Gerichtshof daher rund 550 EUR zu.

Zum Volltext im RIS.

 

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-fuer-fluggaeste-bei-ueberbuchung/)

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