Schadenersatz im Zusammenhang mit verhinderter Entschädigung für NS-Opfer
Oberster Gerichtshof bejaht einen Schadenersatzanspruch bei bewusstem Verschweigen der Existenz einer Anspruchsberechtigten nach dem Entschädigungsfondsgesetz.
Der Beklagte erhob als Vertreter seiner Mutter bei der Schiedsinstanz für Naturalrestitution Ansprüche auf Naturalrestitution einer „arisierten“ Liegenschaft. Dabei verschwieg er bewusst die Existenz der Klägerin, seiner Tante, weil er nicht wollte, dass auch diese einen Anspruch stellt und der auf seine Mutter entfallende Anteil halbiert wird. Hätte der Beklagte vor der Schiedsinstanz richtige Angaben gemacht, hätte sich diese an die Klägerin gewandt und sie über die Möglichkeit der Antragstellung informiert. Der Beklagte wurde deshalb wegen schweren Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz wegen der entgangenen Entschädigung, die vom Beklagten schuldhaft vereitelt worden sei.
Der Beklagte brachte vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei der Schiedsinstanz zu nennen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der Beklagte habe der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zugefügt.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision des Beklagten in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen zurück: Mögen auch die Ansprüche nach dem Entschädigungsfondsgesetz freiwilliger Natur sein, auf die kein Rechtsanspruch besteht, so hatte die Klägerin doch zumindest eine reelle Erwerbschance auf Restitution, die vom Beklagten vorsätzlich zunichte gemacht wurde. Begründet der Ablauf eines Geschehens die Vermutung der Schädigungsabsicht, ist es Sache des Beklagten, einen gerechtfertigten Beweggrund für sein Verhalten zu behaupten und zu beweisen. Dies hat der Beklagte nicht unternommen.