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Schadenersatz wegen Beeinträchtigung des Verhältnisses eines Kindes zum anderen Elternteil

 
 

Einige Jahre nach einer Scheidung beantragte der Vater die Regelung des Besuchsrechts zu seinem zwölfjährigen Sohn. Das Gericht wies diesen Antrag nach Durchführung eines aufwändigen Verfahrens ab, weil der Sohn den Kontakt vehement ablehnte und die Ausübung von Zwang seine seelische Gesundheit gefährdet hätte. Der Vater klagte daraufhin die Mutter auf Schadenersatz: Wegen des Kontaktabbruchs leide er unter schweren Schlafstörungen, Albträumen und depressiven Verstimmungen, die Krankheitswert hätten; außerdem sei das Besuchsrechtsverfahren mit Kosten verbunden gewesen. Beides sei darauf zurückzuführen, dass die Mutter den Sohn massiv beeinflusst habe; nur deswegen habe der Sohn den weiteren Kontakt abgelehnt.

Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, dass ein solcher Schadenersatz schon aus rechtlichen Gründen nicht gefordert werden könne. Sie wiesen die Klage daher ohne Prüfung der Vorwürfe ab. Der Oberste Gerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück: Beide Elternteile sind nach § 145b ABGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Treffen die Behauptungen des Vaters zu, hat die Mutter diese Verpflichtung verletzt. Das Erstgericht hat dem Vater daher zu ermöglichen, seine Vorwürfe und den Eintritt eines Schadens zu beweisen. Gelingt ihm das, wird ihm Schadenersatz zuzusprechen sein.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-wegen-beeintraechtigung-des-verhaeltnisses-eines-kindes-zum-anderen-elternteil/)

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