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Schadenersatz wegen Übergehens eines Polizisten bei der Ausbildung

 
 

Wird ein diensterfahrener Polizist aus rein persönlichen Motiven seiner Vorgesetzten nicht zu einer dienstlichen Ausbildung zugelassen, kann darin ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten liegen.

Ein bereits lange Zeit als Diensthundeführer eingesetzter Polizeibeamter wurde nicht zur Ausbildung mit neuem Hund zugelassen, obwohl er dafür geeignet war und ein dringender Bedarf an ausgebildeten Diensthunden bestand. Alleiniger Grund dafür waren – mittlerweile geklärte – Unstimmigkeiten des Polizisten mit seinen Vorgesetzten.

Die Vorinstanzen sprachen dem Polizisten Ersatz für den aufgrund der unterbliebenen Ausbildung entgangenen Verdienst zu. Sie verneinten aber ein Mobbing des Polizisten und wiesen daher sein Begehren auf Ersatz von Schmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen.

Die Vorgesetzten des Polizisten traf eine gesetzliche Förderungspflicht. Indem sie ihn aus rein persönlichen Motiven (als „Retourkutsche“ für eine frühere Meinungsverschiedenheit) nicht zu einer Ausbildung mit seinem Diensthund zuließen, obwohl der Diensthundeführer und sein Hund dafür geeignet gewesen wären und ein dringender Bedarf an ausgebildeten Diensthunden bestand, verstießen sie gehen diese Pflicht. Der Bund als Dienstgeber hat dem Polizisten daher den entgangenen Verdienst zu ersetzen. Die Qualität eines Mobbings wurde durch die Pflichtverletzung der Vorgesetzten des Polizisten aber noch nicht erreicht.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatz-wegen-uebergehens-eines-polizisten-bei-der-ausbildung/)

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