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Schadenersatzanspruch für den Abschuss eines Luchses

 
 

Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen dienen auch dem Schutz von Vermögensinteressen. Die Kosten für die Wiederansiedlung eines widerrechtlich abgeschossenen Luchses sind daher der Nationalparkverwaltung zu ersetzen.

Die Beklagte schoss im Jahr 2013 widerrechtlich einen Luchs. Dafür wurde sie gemäß § 181f StGB strafrechtlich verurteilt. Die Nationalparkverwaltung des „Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ forderte die Kosten für die Wiederansiedlung eines Luchses in Höhe von 12.101 EUR.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften bezweckten auch den Schutz des Vermögens der klagenden Partei. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Die Naturschutzbestimmungen dienten ausschließlich der Wahrung ideeller Interessen.

Der OGH gab der Revision Folge und stellte das Urteil des Erstgerichts wieder her. Nach § 6 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung LGBl 1997/113 ist Aufgabe der Klägerin unter anderem, bedrohte Tierarten zu fördern und zu erhalten. Gemäß § 3 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung ist Schutzzweck des Gebiets „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen-Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge“ unter anderem die Erhaltung der Lebensräume des Luchses.

Das Töten geschützter Tierarten ist nicht nur deshalb rechtswidrig, weil ein ideelles Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung dieser Tierarten besteht, sondern auch deshalb, weil die – sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene bestehende – Verpflichtung des Staats zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz dieser Tierarten für die öffentliche Hand eine nicht unwesentlichen finanziellen Aufwand bedeutet. Insoweit dient § 181f StGB daher auch dem Schutz derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen hatten. Die Verletzung dieser Bestimmung hat daher auch zivilrechtliche Schadenersatzpflichten zur Folge.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatzanspruch-fur-den-abschuss-eines-luchses/)

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