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Schadenersatzansprüche sind auch in der Insolvenz des Emittenten mit Leistungsklage geltend zu machen

 
 

Im Schadenersatzprozess  wegen pflichtwidriger Anlageberatung gegen seinen Berater muss der Geschädigte den Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin nicht abwarten.

Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof war allein strittig, ob die Kläger, die mit einer Leistungsklage Geldersatz begehren, auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen sind, weil die Höhe des ihnen endgültig entstandenen Schadens vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin noch nicht feststeht.

Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass das Begehren auf Geldersatz zwar im Allgemeinen voraussetzt, dass die Kläger das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft haben und dann den Differenzschaden geltend machen. Im konkreten Fall ist zwischen den Parteien aber nicht strittig, dass die Forderung der Kläger wegen Vermögenslosigkeit der Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Emittentin ist der Wertlosigkeit gleichzuhalten. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist den Klägern – unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Quote – nicht zumutbar. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Anlage (endgültig) wertlos und ein Verkauf weder möglich noch erforderlich ist.

Der Befürchtung der Beklagten, die Kläger könnten sich auf ihre Kosten bereichern, sofern das Insolvenzverfahren zu einer Ausschüttung an die Gläubiger führt, ist unbegründet. Die Beklagten treten ja dann, wenn sie – auch im Wege des Schadenersatzes – eine fremde Schuld zahlen, nach § 1358 ABGB in die Rechte des Gläubigers ein, die hier im Teilnahmeanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin samt Anspruch auf Auszahlung einer allfälligen Quote bestehen.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatzansprueche-sind-auch-in-der-insolvenz-des-emittenten-mit-leistungsklage-geltend-zu-machen/)

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