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Schadenersatzpflicht eines Elternteils für die dem anderen Elternteil im Obsorge- und Kontaktrechtsstreit entstandenen Verfahrenskosten?

 
 

Wenn sich ein das gemeinsame Kind nach der Scheidung allein betreuender Elternteil den Obsorge- und Kontaktrechtsanträgen des anderen Elternteils widersetzt, führt dieses Verhalten, selbst wenn dieses Widersetzen eine unübliche Intensität erreicht, noch nicht zu Schadenersatzansprüchen dieses anderen Elternteils.

Die Parteien waren verheiratet; sie haben einen nun 6 Jahre alten Sohn. Die Obsorge obliegt nach einem Beschluss des Pflegschaftsgerichts der Mutter. Seit Jahren wird zwischen den Eltern ein äußerst intensiver Streit über die Obsorge und das Kontaktrecht geführt. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen drohte der Vater, gemeinsam mit dem Kind an seinen neuen Arbeitsort in einem anderen Bundesland zu übersiedeln. Die Mutter, die diese Drohung ernst nahm und Angst davor hatte, das Kind zu verlieren, versuchte daraufhin, die Kontakte des Kindes zum Vater zu unterbinden.

Der Vater begehrte von der beklagten Mutter im Wesentlichen den Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Obsorge- und Kontaktrechtsstreit entstandenen Verfahrenskosten wegen rechtsmissbräuchlicher Schädigung und Verletzung des Wohlverhaltensgebots.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt.

Das Berufungsgericht bejahte ebenfalls eine Haftung der beklagten Mutter wegen Verletzung des Wohlverhaltensgebots, weil sie über nahezu sieben Monate dem Vater faktisch jeglichen Kontakt zu seinem Kind verwehrt habe. Den Vater treffe jedoch ein gleichteiliges Mitverschulden an dem Abbruch der Kontakte zu seinem Kind, weil er der psychisch labilen Mutter gedroht habe, mit dem (damals einjährigen) Kind an seinen neuen Arbeitsort zu ziehen und es dort von einer Kinderfrau betreuen zu lassen.

Der Oberste Gerichtshof wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Er führte im Wesentlichen aus, es gebe schon im Hinblick auf das damalige Alter des Kindes keine Hinweise darauf, dass die Mutter das Kind aktiv in einer solchen Weise beeinflusst hätte, dass letztlich das Kindeswohl einer Kontaktrechtsausübung durch den Vater entgegengestanden wäre. Der Umstand allein, dass sich ein Elternteil Kontaktrechtsanträgen des anderen Elternteils widersetze, führe jedenfalls noch nicht zu Schadenersatzansprüchen dieses anderen Elternteils. Wenn sich ein Elternteil den Anträgen des anderen Elternteils mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Mitteln widersetze, handle er auch nicht rechtsmissbräuchlich, selbst wenn dieses Widersetzen eine unübliche Intensität erreiche. Die Mutter habe keine Verfahrensschritte mit dem Ziel der Schädigung des Vaters in Form der Entfremdung vom Kind gesetzt. Ihren Anträgen sei vom Pflegschaftsgericht auch teilweise stattgegeben worden.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schadenersatzpflicht-eines-elternteils-fuer-die-dem-anderen-elternteil-im-obsorge-und-kontaktrechtsstreit-entstandenen-verfahrenskosten/)

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