Schäden aus der Errichtung eines Tunnels
Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen haftet verschuldensunabhängig für Schäden aus der Errichtung eines Tunnels.
Die Klägerin begehrt vom beklagten Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen Schadenersatz mit der Begründung, die Erschütterungen durch die zahlreichen vorbeifahrenden schweren Lkw im Zuge der Arbeiten zur Errichtung eines Tunnels hätten Schäden an ihrem Haus verursacht.
Alle drei Instanzen gaben dem Klagebegehren statt. Die Vorinstanzen stützten dieses Ergebnis im Wesentlichen auf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 364a ABGB.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision nicht Folge. Nach § 19 Abs 2 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet – unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften – für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Diese Bestimmung enthält demnach eine privatrechtliche, verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Eisenbahnunternehmens. Dass es sich bei der beklagten Partei um ein Eisenbahnunternehmen handelt, unterliegt keinem Zweifel, weil Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen als Eisenbahnunternehmen angesehen werden.