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Schäden durch Jahrtausendhochwasser

 
 

Die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bieten keine Grundlage für eine Handlungspflicht der Organe der Wasserrechtsbehörde zur Verhinderung von Schäden infolge eines sich nur einmal in 1000 bis 2000 Jahren ereignenden Hochwassers.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die durch das Kamp-Hochwasser vom August 2002 überschwemmt wurde. Ursache des Hochwassers war ein Niederschlag im Ausmaß der halben Jahresniederschlagsmenge innerhalb weniger Tage. Ein solches Hochwasser kommt im statistischen Durchschnitt alle 1.000 bis 2.000 Jahre vor. Die am Oberlauf des Kamp errichteten Speicherkraftwerke Ottenstein, Dobra-Krumau und Thurnberg-Wegscheid bilden auch einen Hochwasserschutzraum, sofern kein Vollstau besteht, weil dann nicht das gesamte zufließende Wasser abgegeben werden muss, sondern zumindest teilweise „bis nahezu Vollstau“ in den Stauräumen zurückgehalten werden kann. Unterbleibt eine Entspannung der Lage bis zum Eintritt des Vollstaus, so muss das zufließende Wasser auch wieder ablaufen. Um 20 Uhr des 7. 8. 2002 waren die freien Kapazitäten erschöpft, sodass eine weitere Rückhaltung des Wassers nicht mehr möglich war. Die Nebenintervenientin benützte das Hochwasserereignis vom August 2002 nicht dazu, um Schlamm oder sonstige Ablagerungen aus ihren Kraftwerken auszuspülen.

Die Klägerin forderte gegenüber dem Bund den Ersatz ihres Überschwemmungsschadens im Ausmaß von EUR 58.700 sowie die Feststellung der Haftung für alle weiteren, derzeit noch nicht absehbaren Schäden, die ihr „durch das Unterlassen der im Wasserrechtsgesetz festgelegten Verpflichtungen durch Organe der beklagten Partei entstehen bzw noch entstehen werden“. Die zuständige Wasserrechtsbehörde habe es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, den Kraftwerksbetreibern einen gesamtheitlichen Hochwasserschutz aufzuerlegen und diese dazu anzuhalten, ein Füllen der Stauseen bis zum Höchstpegelstand zu verhindern. So hätte es für den Hochwasserfall etwa auch eines Stauraummanagements in Verbindung mit einem funktionierenden Abflussprognosesystem bedurft.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision der Klägerin zurück. Er führte ua aus, die Amtshaftung wegen fehlender Gefahrenabwehr setze voraus, dass die behauptete behördliche Unterlassung rechtswidrig gewesen sei. Das Wasserrechtsgesetz regle abschließend die Handlungspflichten der Wasserrechtsbehörde. Es enthalte keine Normen, die den von der Klägerin geforderten Auflagen und sonstigen Maßnahmen als Stütze dienen könnten. Bei wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlagen sei mit Rücksicht auf den Hochwasserschutz nur zu prüfen, ob durch das Bestehen der Anlage eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs von Hochwasser zu besorgen wäre. Zusätzliche Auflagen seien einem Kraftwerksbetreiber nur dann zu erteilen, wenn - etwa infolge von mittlerweile erzielten Erfahrungswerten oder neuen Erkenntnissen - eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs von Hochwasser zu besorgen wäre. Das Wasserrechtsgesetz (WRG) biete jedoch keine Grundlage für nachträglich Auflagen, die darauf abzielten, von den Unterliegern die nachteiligen Folgen eines nur alle 1000 bis 2000 Jahre eintretenden Hochwassers abzuwenden, indem der Kraftwerksbetreiber zur präventiven Vorabsenkung der Speicher auf einen derartigen niedrigen Wert verpflichtet werde, dass auch „Katastrophenhochwässer“ im freien Speicherraum jedenfalls Platz fänden. Der mit der Erfüllung einer solchen Maßnahme verbundene Aufwand wäre wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit eines 1000 bis 2000-jährigen Hochwassers „außer Verhältnis“ zum angestrebten Erfolg.

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ogh.gv.at | 15.11.2024, 13:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schaeden-durch-jahrtausendhochwasser/)

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