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Scheidung nach ausländischem Recht – Unterhalt nach österreichischem Recht

 
 

Nachehelicher Unterhalt bei Scheidung ohne Verschuldensausspruch.

Die Ehe der Streitteile, beide in Österreich wohnhafte serbische Staatsbürger, wurde nach serbischem Recht geschieden. Dieses kennt bei Scheidungen keinen Ausspruch des Verschuldens.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten rückständigen Unterhalt, der nach österreichischem Recht zu beurteilen war. Der Beklagte wandte ein, dass die Klägerin das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Ein Unterhaltszuspruch wäre unbillig.

Das Erst- und das Berufungsgericht sprachen der Klägerin den Unterhalt zu.

Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beklagten zurück und führte aus, dass bei einer Verschuldensscheidung eine Unterhaltskürzung oder -streichung nur unbillig ist, wenn der/die Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt. „Normale“ Eheverfehlungen reichen dafür nicht aus. Eine besonders schwere Eheverfehlung der Klägerin hatte der Beklagte vor dem Erstgericht aber nicht behauptet.

Im Übrigen erinnerte der Oberste Gerichtshof an seine Rechtsprechung, dass dann, wenn eine Ehe nach ausländischem Recht geschieden wird, das nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, dem bedürftigen Ehegatten nach österreichischem Recht Unterhalt in Analogie zur verschuldensunabhängigen Bestimmung des § 69 Abs 3 EheG zusteht. Danach ist nur dann Unterhalt zu gewähren, wenn dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und unterhaltspflichtiger Verwandter des Berechtigten der Billigkeit entspricht.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/scheidung-nach-auslaendischem-recht-unterhalt-nach-oesterreichischem-recht/)

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