Scheidungsvergleich im Grundbuch und Datenschutz
Ein bloßer „Auszug“ aus einem Scheidungsvergleich ist keine taugliche Grundlage für eine Eigentumseinverleibung.
Der Antragsteller begehrte aufgrund eines bloßen „Auszugs“ aus einem Scheidungsvergleich eine dort vereinbarte Einverleibung von Liegenschaftseigentum.
Der Oberste Gerichtshof billigte die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.
Das Grundbuchgericht ist gesetzlich zur Prüfung der – gesamten – die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde verpflichtet. Das dafür funktionell nicht zuständige Familiengericht kann nicht für das Grundbuchgericht bindend aussprechen, dass der Auszug aus dem Scheidungsvergleich tatsächlich sämtliche in Bezug auf die Liegenschaft getroffenen Vereinbarungen enthält. Die vom Antragsteller erhobenen datenschutzrechtlichen Bedenken sind nicht begründet, weil die Prüfpflicht des Grundbuchgerichts gesetzlich vorgeschrieben ist und dem Schutz des verfassungsrechtlich garantierten (verbücherten) Eigentums dient. Die vom Antragsteller für bedenklich erachtete Einstellung des Scheidungsvergleichs in das Urkundenarchiv ist weder Grundlage noch Vorfrage für die Entscheidung über das Eintragungsgesuch, weshalb kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungs- oder eines Gesetzesprüfungsverfahrens bestand.