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Scheinbare Verringerung – wirklicher Schaden

 
 

Gläubigerschädigung im Sinn von § 156 StGB bei vorgetäuschter Verringerung des Vermögens.

Nach den für den Schuldspruch wesentlichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichts betrieb der Angeklagte als Schuldner mehrerer Gläubiger ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen. Spätestens im Jänner 2006 fasste er den Entschluss, die Befriedigung seiner österreichischen Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln und zu schmälern. Zu diesem Zweck veranlasste er den Projektleiter, ab Februar 2006 Waren im Wert von zumindest 154.000 Euro an ein Unternehmen im Ausland zu exportieren, wobei er die korrespondierenden Akontozahlungen nicht dem Einzelunternehmen zufließen ließ, sondern auf davor im Ausland eröffneten Konten vereinnahmte. Um den (im konreten Fall nur noch mit behördlicher Bewilligung zulässigen) Export der Waren überhaupt durchführen zu können, lag diesem nach außen hin die Beauftragung durch ein dem Anschein nach eigenständiges Unternehmen im Ausland zugrunde. Zahlungseingänge gab es hiefür auf dem Geschäftskonto des Einzelunternehmens nicht. Der dadurch in der Höhe von zumindest 85.831,19 Euro bewirkte Befriedigungsausfall seiner Gläubiger war vom Angeklagten beabsichtigt.

Der Oberste Gerichtshof traf zur Unterscheidung von Versuch und Vollendung des Verbrechens der betrügerischen Krida in Fällen wie dem vorliegenden folgende Klarstellung:

Effektive Gläubigerschädigung aufgrund scheinbarer Vermögensverringerung ist dann anzunehmen, wenn die Befriedigung des Gläubigers entweder bereits faktisch unmöglich ist (etwa weil das Exekutionsverfahren erfolglos geblieben ist oder weil dem Gläubiger infolge der Verheimlichung von vornherein keine exekutiv verwertbaren Vermögensbestandteile bekannt sind und weitere aufwändige Nachforschungen unzumutbar wären) oder wenn die vorgetäuschte Verringerung des Vermögens die Befriedigungsmöglichkeit des solcherart getäuschten Gläubigers – gemessen an objektiven Bezugspunkten – de facto aussichtslos erscheinen lässt und insoweit zu einem zumindest partiellen Verzicht auf die (weitere) Durchsetzung der eigenen Ansprüche führt.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/scheinbare-verringerung-wirklicher-schaden/)

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