Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht
Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Widerrufsverzicht des Geschenkgebers kann durch Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden.
Im Anlassfall hatten die Vertragsparteien selbst erklärt, es handle sich beim abgeschlossenen Übergabsvertrag auf den Todesfall „um ein gemischtes Rechtsgeschäft“ und es solle „eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ausgeschlossen“ sein, womit von einer gemischten Schenkung auszugehen war. Die Eigentumseinverleibung war trotz eines fehlenden Verzichts auf den Schenkungswiderruf zulässig, weil ein gleichwertiges Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart war.