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Schiedsurteil nicht vollstreckbar

 
 

Der faktische Ausschluss eines Schiedsrichters von der Entscheidungsfindung stellt einen Verstoß gegen verfahrensrechtlichen ordre public dar und hindert die Vollstreckbarerklärung.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Betreibenden, ein (näher genanntes) Schiedsurteil des Internationalen Schiedsgerichts bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer für Österreich für vollstreckbar zu erklären, mit Hinweis auf gravierende Verfahrensverstöße ab.

Der Oberste Gerichtshof wies den von der Betreibenden dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und führte zusammengefasst aus:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Anwesenheit der Schiedsrichter bei der zweifellos notwendigen Beratung wünschenswert ist, im Besonderen dann, wenn der Schiedsspruch eine Mehrheitsentscheidung ist, dass eine Beratung aber auch mündlich, fernmündlich mittels Videokonferenz oder schriftlich durchgeführt werden darf. Auch bilaterale Vorverständigungen von zwei Schiedsrichtern sind nicht prinzipiell unzulässig, wenn sie nicht eine Intensität erreichen, die zum faktischen Ausschluss des dritten Schiedsrichters führt. Ein überstimmter Schiedsrichter darf daher nicht faktisch ausgeschlossen gewesen sein, seine Meinung zum Entscheidungsentwurf einzubringen und auf die Willensbildung seines Mitschiedsrichters oder auch des Vorsitzenden durch Kontaktaufnahme Einfluss zu nehmen. An einer Abstimmung, die ein Fundamentalerfordernis eines Schiedsverfahrens bildet, fehlt es etwa, wenn der überstimmte Schiedsrichter vor eine vollendete Meinungsbildung der übrigen gestellt wurde.

Die Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen, nach der hier ein Schiedsrichter mit einer vollendeten Meinungsbildung der übrigen konfrontiert worden sei, weil ihm entgegen der gemeinsam in Aussicht genommenen Beratungen ein vom Vorsitzenden und dem weiteren Schiedsrichter bereits unterschriebener Entscheidungsentwurf zur Unterfertigung präsentiert wurde, mit dem auch über weitere Anträge abgesprochen wurde, zu denen ihm kein Einfluss auf die Willensbildung der anderen möglich war, ist nicht korrekturbedürftig.

Zum Volltext im RIS.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schiedsurteil-nicht-vollstreckbar/)

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