Schirennen im freien Gelände – Haftung der Veranstalter
Bei vorgegebenem Streckenverlauf hat der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände die Rennteilnehmer vor atypischen Gefahren zu bewahren.
Die Erstbeklagte veranstaltete ein Schirennen mit Massenstart im freien Gelände ohne vorhergehende Besichtigungsmöglichkeit. Der Zweitbeklagte war für den Streckenverlauf verantwortlich. An einer Geländekante wurde ein einzelnes Richtungstor angebracht, sodass die Schifahrer in die Nähe einer 4 bis 5m tiefen Grabenmulde gelenkt wurden, in die sie mit Renngeschwindigkeit stürzten und sich verletzten.
In seinem Teil- und Zwischenurteil ging das Berufungsgericht von einem gleichteiligen Verschulden aus.
Der Oberste Gerichtshof änderte diese Entscheidung in ein die Klagsforderungen dem Grunde nach zur Gänze feststellendes Zwischenurteil ab. Die Beklagten mussten davon ausgehen, dass die Teilnehmer den vorgegebenen Streckenverlauf im Renntempo abfahren und die von der Grabenmulde ausgehende Gefahr nicht erkennen würden. Die Beklagten haben daher die fahrlässige Schaffung einer atypischen Gefahrenlage zu verantworten. Die Kläger, die die Grabenmulde – ohne entsprechende Warnung – erst unmittelbar an der Geländekante erkennen konnten, trifft hingegen kein Mitverschulden.