Schisturz in einem Funpark – Haftung des Liftbetreibers
Der Betreiber einer Sprunganlage in einem Schi-Funpark haftet für die Folgen eines Sturzes, wenn er trotz Beobachtung von Verstößen gegen die vorgegebene Startposition keine Vorkehrungen trifft, um Schispringer an gefährlichen Sprüngen zu hindern.
Der fast 16jährige Kläger sprang in einem von der beklagten Schiliftgesellschaft betriebenen Funpark über eine Schanze, flog über den als Aufprallschutz vorgesehenen Luftpolster („BigAirbag“) hinaus und stürzte auf die Schipiste, wodurch er schwere Verletzungen (Querschnittslähmung) erlitt. Für den Sprung auf den Luftpolster war für jedermann erkennbar eine Startposition vorgegeben; der Kläger wollte jedoch eine höhere Geschwindigkeit erreichen und war daher von einer deutlich höher gelegenen Stelle gestartet.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Sturz.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, weil die Schanze entgegen den Vorschriften des Herstellers zu hoch gebaut war und Feststellungen dazu fehlten, ob dieser Umstand für den Unfall (mit)ursächlich war. Außerdem sei die Frage zu klären, ob – wie behauptet – die Beklagte wahrnehmen konnte, dass bereits seit längerer Zeit einheimische Schifahrer regelmäßig die vorgegebene Startposition missachteten, von einer anderen Stelle starteten und mit größerer Geschwindigkeit auf die Sprungschanze zufuhren.
Den Rekurs des Klägers dagegen wies der Oberste Gerichtshof zurück und führte im Wesentlichen aus:
Der Umfang der (vom Verkehrssicherungspflichtigen zu treffenden) erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gefahrenabwendungsmaßnahmen haben sich im Allgemeinen nur auf die vorgesehene Art der Benutzung zu beziehen; wenn die Möglichkeit nahe liegt, dass sich Gefahren aus unerlaubtem Verhalten bei Benützung der Anlage ergeben, hat der Betreiber im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu bewerkstelligen. Generelle Aussagen über Maßnahmen, die zur Verhinderung eines Fehlgebrauchs einer Anlage notwendig und zumutbar sind (oder schon die Grenze der Zumutbarkeit übersteigen), können wegen der gänzlich unterschiedlichen Gegebenheiten selbst bei gleichartigen Anlagen nicht getroffen werden.
Der Kläger zeigt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf, denn das Berufungsgericht hat sowohl berücksichtigt, dass die Schanzenkonstruktion nicht den Vorgaben des Herstellers entsprochen hat (wobei die Kausalität für den Unfall noch nicht geklärt ist), als auch zutreffend darauf verwiesen, dass die Beklagte – sofern für sie der vom Kläger behauptete häufige Fehlgebrauch der Anlage erkennbar war – Maßnahmen zur Unterbindung dieses Fehlgebrauchs hätte setzen müssen. Der festgestellte Einzelfall eines solchen Fehlgebrauchs, der noch dazu unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stattfand (vor dem Kläger startete ein anderer Springer ebenfalls von einer höheren Position aus), löste hingegen eine solche Verpflichtung der Beklagten noch nicht aus.