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Schiunfall auf gesperrter Rennstrecke

 
 

Keine Haftung des Startrichters, der in der Rennpause zwischen zwei Durchgängen mit einem mangelhaft ausgestatteten Schidoo auf der für ein Schirennen gesperrten Rennstrecke bergwärts fuhr und dabei Pistenarbeiten verrichtete, für den Schaden, den ein die Rennstrecke unbefugt befahrender Schifahrer aufgrund der Kollision mit dem Schidoo erlitt.

Am Tag des Unfalls stand der Schilift wegen eines bei Flutlicht ausgetragenen Schirennens der Allgemeinheit nicht zur Verfügung. Der allgemeine Teil der Piste war von der Rennstrecke deutlich und ausreichend abgesperrt, Warnschilder waren aufgestellt. Der Kläger hatte von dem mit ihm befreundeten Obmann des zweitbeklagten Pistenhalters eine Sondergenehmigung für das Befahren (nur) des allgemeinen Teils der Piste erhalten. Während der Pause zwischen den beiden Durchgängen des Schirennens fuhr er jedoch unter der Absperrung hindurch in die Rennstrecke ein und diese hinab. Unterdessen war der Erstbeklagte, der als Startrichter fungierte, mit einem Schidoo auf der Rennstrecke bergwärts unterwegs. Bei einem Richtungstor unterhalb einer „Schanze“ hielt er an, um eine Vertiefung zu „entschärfen“. Nachdem er seine Fahrt fortgesetzt hatte, kam es zur Kollision mit dem Kläger, dem dabei ein Bein abgetrennt wurde. Der Schidoo verfügte über keine funktionierende Drehleuchte. Wäre er mit einer solchen ausgestattet gewesen, wäre dem Kläger noch eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen.

Der Kläger begehrte vom Pistenhalter und vom Lenker des Schidoos Schadenersatz. Die Vorinstanzen verneinten die Haftung des Pistenhalters, bejahten aber – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers – jene des Schidoofahrers.

Der Oberste Gerichtshof billigte die Verneinung der Haftung des Pistenhalters und wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Er gab ferner dem Rechtsmittel des Erstbeklagten folge und wies auch das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab. Nach Auseinandersetzung mit den möglichen Haftungsgrundlagen kam der Senat zu dem Ergebnis, dass der Erstbeklagte unter den konkreten Umständen – ebenso wie der Pistenhalter – mit einer widmungswidrigen Benützung der Rennstrecke durch den Kläger nicht rechnen musste. Auf der Rennpiste bestanden zwar Verkehrssicherungspflichten gegenüber dem Veranstalter und den Rennläufern, nicht aber gegenüber dem unbefugt und mutwillig die Piste befahrenden Kläger. Zwischen der Inbetriebnahme des Schidoos ohne funktionsfähige Warneinrichtungen auf der Rennstrecke und dem Schaden des Klägers fehlte es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schiunfall-auf-gesperrter-rennstrecke/)

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