Schiunfall nach Pistenbetriebsschluss
Die Verneinung des Verschuldens der Lift- und Pistenbetreibergesellschaft am Unfall einer Schifahrerin auf der gesperrten Piste nach 17 Uhr durch Kollision mit einem Seilwindenstahlseil eines Pistenpräparierungsgeräts ist vertretbar.
Die Klägerin wurde im März 2008 nach Pistenbetriebsschluss um 17.00 Uhr als Schifahrerin bei einer Kollision mit dem Seilwindenstahlseil eines Pistenpräparierungsgeräts verletzt. Sie war im Besitz einer Saisonkarte, die sie zur Benützung der Liftanlagen und Schipisten im Schigebiet der Beklagten berechtigte.
Die Klägerin begehrte – gestützt auf vertragliche Nebenpflichten, § 1319a ABGB, EKHG und das Salzburger Landesgesetz über den Betrieb von Motorschlitten – Schadenersatz von der beklagten Lift- und Pistenbetreibergesellschaft wegen deren Alleinverschuldens am Unfall. Die Aufstellung von Warnschildern sei nicht ausreichend. Diese seien der Klägerin nicht „im Weg“ gewesen, sodass man mangels vollständiger Pistensperre nicht von einer ordnungsgemäßen Absicherung des Gefahrenbereichs sprechen könne.
Die beklagte Gesellschaft wendete ein, die Piste sei – durch zahlreiche Tafeln und Transparente sichtbar – vorschriftsmäßig gesperrt gewesen. Der Unfall gehe ausschließlich auf das Eigenverschulden der Klägerin zurück.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Beklagte habe die Piste gesperrt und vor der atypischen Gefahr der Seilwindenpräparierung ausdrücklich gewarnt. Wer eine im Bereich der Gefahrenstelle klar erkennbar „gesperrte“ Piste benütze, fahre auf eigene Gefahr und könne nicht andere dafür verantwortlich machen, wenn er infolge mangelnder Verkehrssicherheit auf diesem Gelände einen Unfall erleide.
Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Klägerin in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen zurück. Der konkrete Inhalt einer vertraglichen Schutzpflicht sowie einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. Im vorliegenden Fall wies in der Talstation eine gelbe Tafel in der Größe von 45×45 cm allgemein auf Gefahren nach Ende des Pistenbetriebs hin. Weiters befand sich im Talbereich ein Hinweis auf die Betriebszeiten. Vor allem aber wurden an der Unfallstelle vor Beginn der Arbeiten zwei Transparente am Pistenrand aufgestellt, ein weiteres Schild befand sich in der Mitte der Piste. Aufgrund dieser Absicherungsmaßnahmen der Beklagten ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Beklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls der Klägerin anzulasten sei, vertretbar. Eine analoge Anwendung des EKHG kommt jedenfalls beim Betrieb des Pistengeräts außerhalb der Betriebszeiten der Lifte bzw außerhalb des Pistenbetriebs nicht in Betracht. Die Bestimmungen des Salzburger Motorschlittengesetzes sind für die Lösung der hier relevanten Rechtsfragen nicht einschlägig.