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Schlepperei auch bei Vorliegen formal gültiger Visa

 
 

Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck der Strafbestimmung.

In einem Grundrechtsbeschwerdeverfahren hatte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Schlepperei nach § 114 Fremdenpolizeigesetz 2005 dann ausgeschlossen ist, wenn die „geschleppten“ ausländischen Staatsangehörigen über formal gültige Visa verfügen.

Dies wurde mit Blick auf den Schutzzweck der Strafbestimmung verneint: Ist die Einreise eines Fremden durch Falschangaben im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zur Erlangung des Einreisetitels erschlichen, so ist die mit dem erschlichenen Einreisetitel bewirkte Einreise „rechtswidrig“ iS des § 114 Abs 1 und Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005.

In den Visa-Anträgen war vorgetäuscht worden, dass ausschließlich eine Rund- oder Studienreise stattfinde und die Visawerber danach nach Moldawien zurückkehren würden. Tatsächlich erfolgte jedoch nach der Rundreise die Schleppung der Personen in die eigentlichen Zielländer.

Zum Volltext im RIS

 
ogh.gv.at | 15.11.2024, 12:11
(https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/schlepperei-auch-bei-vorliegen-formal-gueltiger-visa/)

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